Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten
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die festhält, «dass die blosse Erfüllung der internationalen Standards nicht genügt, um die Risiken allfälliger Krisen der verbleibenden G-SIB für die Schweizer Steuerzahlerinnen und Steuerzahler angemessen zu kontrollieren», und daraus ihre Empfehlung Nr. 1 ableitet.12
Abbildung 2: Grösse einzelner Banken im Verhältnis zum BIP, nach Jurisdiktion1
Quelle: SNB, Bericht zur Finanzstabilität 2025.
1.2.2 Geltungsbereich der Vorlage
Ausländische Tochtergesellschaften von Schweizer Banken, die Finanzdienstleistungen anbieten, werden als selbstständige Finanzinstitute durch ausländische Finanzmarktbehörden beaufsichtigt und müssen die Eigenmittelanforderungen der jeweiligen Jurisdiktion einhalten. Diese Anforderungen werden von den entsprechenden ausländischen Behörden festgelegt und überwacht und sind naturgemäss nicht Gegenstand der Vorlage. Die Beteiligungen an diesen Tochtergesellschaften (z. B. deren Aktien) werden von einer Schweizer Bank – vom sogenannten Stammhaus – gehalten. Die Schweizer Regulierung regelt, mit wie viel Eigenmitteln das Schweizer Stammhaus solche Beteiligungen an Tochtergesellschaften zu unterlegen hat. In der Vorlage geht es daher um die Eigenmittelanforderungen des Schweizer Stammhauses. Die Eigenmittelanforderung an die Gruppe als Einheit ist von der Vorlage nicht direkt betroffen. Soweit die Gruppe aufgrund der Eigenmittelanforderungen an das Stammhaus mehr Eigenmittel vorhalten muss, als aufgrund der konsolidierten Eigenmittelanforderungen erforderlich wäre (vgl. 1.2.4), so ist jedoch indirekt auch die Gruppe von der Vorlage betroffen. Abbildung 3 zeigt, welche Einheiten einer Gruppenstruktur im Geltungsbereich der Vorlage sind und welche nicht.
12 PUK, Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission, 17. Dezember 2024, S. 495, abrufbar unter: BBl 2025 515 - Die Geschäftsführung der Bundesbe... | Fedlex. «Empfehlung Nr. 1: Der Bundesrat wird aufgefordert, bei der zukünftigen Ausgestaltung der TBTF-Regulierung die internationalen Abhängigkeiten von SIBs sowie die vergleichsweise bedeutende Grösse der verbleibenden Schweizer G-SIB angemessen zu berücksichtigen. Den Interessen der Finanzstabilität und der Gesamtvolkswirtschaft sowie gemeinsamen Stellungnahmen der Organe, die für die Finanzstabilität verantwortlich sind, ist mehr Gewicht beizumessen. Die Kommission fordert den Bundesrat auch auf, in seinen Evaluationsberichten gemäss Artikel 52 BankG jeweils eine umfassende strategische Auseinandersetzung mit der Weiterentwicklung der TBTF-Regulierung vorzunehmen.»