Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten
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Massnahmen im Bereich der Eigenmittel, die vom Bundesrat am 6. Juni 2025 auf Verordnungsstufe bereits in die Vernehmlassung geschickt wurden.6 Die Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften im Stammhaus von systemrelevanten Banken hat eine hohe Bedeutung für die Finanzstabilität und die Volkswirtschaft (vgl. 1.3.1). Eine Regelung auf Gesetzesstufe trägt dieser Bedeutung Rechnung. Die Massnahme soll möglichst zeitnah umgesetzt und den restlichen Massnahmen auf Gesetzesstufe zeitlich vorgezogen werden. Der Bundesrat wird die Vernehmlassung zu den restlichen Massnahmen zur Stärkung des TBTF-Dispositivs voraussichtlich im ersten Halbjahr 2026 eröffnen.
Die vorliegende Vorlage wurde in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbank (SNB) und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) erarbeitet.
1.2 Relevanz der Eigenmittelunterlegung von ausländischen Beteiligungen
1.2.1 Bedeutung des Auslandmarkts für Schweizer Grossbanken
Die Schweiz bietet Banken einen beschränkten Heimmarkt. Folglich ist ab einer gewissen Grösse und für gewisse Geschäftsbereiche für Schweizer Banken der Auslandmarkt und damit die Tätigkeit ausländischer Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen zentral. Gemäss Artikel 124a der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012 (ERV7) gelten Banken, die vom Financial Stability Board (FSB) als global systemrelevante Banken (Global Systemically Important Banks, G-SIBs) bezeichnet werden, als international tätige systemrelevante Banken.8 Bereits vor der globalen Finanzkrise 2007/08 verfolgten die Schweizer Grossbanken ihre Wachstumsziele international, indem sie wiederholt ausländische Banken übernahmen und als Tochtergesellschaften in ihre Konzernstruktur integrierten.9,10 Diese Akquisitionen ermöglichten ihnen den Eintritt in neue Märkte sowie eine rasche internationale Expansion. Dies trug wesentlich dazu bei, dass die Schweiz heute die einzige Jurisdiktion ist, die eine G-SIB beheimatet, deren konsolidierte Bilanzsumme das Bruttoinlandprodukt (BIP) der Jurisdiktion deutlich übertrifft (167 Prozent des BIP, vgl. Abbildung 2). Zudem befindet sich ein grosser Teil der Aktiven der UBS als verbleibende Schweizer G-SIB im Ausland,11 wodurch sich wesentliche Risiken in ausländischen Rechtseinheiten materialisieren können. In Bezug auf die Bedeutung des Auslandmarkts stellt die Schweiz somit im Vergleich zu andern G-SIB Jurisdiktionen einen Sonderfall dar (vgl. Abbildung 2). Diese besondere Ausgangslage unterstreicht auch die PUK,
6 Im Rahmen der Credit-Suisse-Krise wurde ersichtlich, dass die Werthaltigkeit gewisser Aktiven im Krisenfall mit ordentlicher Weiterführung der Bank (dem sogenannten Going Concern) nicht gegeben ist oder seitens Bank ein zu grosser Ermessensspielraum besteht. Daher beabsichtigt der Bundesrat aktivierte Software sowie latente Steueransprüche aufgrund von zeitlichen Differenzen künftig vollständig vom harten Kernkapital abzuziehen. Zudem soll der Ermessensspielraum in Bezug auf die vorsichtige Bewertung von Positionen ohne tatsächliche Marktpreise oder beobachtbare Bewertungsgrundlage begrenzt werden. Ebenfalls schlägt der Bundesrat mit der Verordnungsvorlage Massnahmen zur Stärkung der verlusttragenden Funktion von AT1-Kapitalinstrumenten im Going Concern vor.
7 SR 952.03.
8 Vereinfachend werden der internationale Begriff «G-SIB» sowie der Begriff «international tätige systemrelevante Bank» nach Schweizer Rechtsetzung als Synonyme verwendet.
9 Ein Beispiel für eine grosse Akquisition war etwa der Kauf des US-Brokerhauses Donaldson Lufkin & Jenrette (DLJ) durch die Credit Suisse Group (CSG) für 11,5 Milliarden USD. Swissinfo.ch vom 30. August 2000, Credit Suisse Group übernimmt US-Investmentbank DLJ, abrufbar unter: swissinfo.ch.
10 Auch die Zürcher Kantonalbank (ZKB) und Raiffeisen verfügen über Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften. Da diese jedoch klein sind, löst die Neuregelung bei ihnen keinen zusätzlichen Kapitalbedarf aus. Entsprechend betrifft die Neuregelung aktuell faktisch nur die UBS.
11 «Ende 2022 hielt die UBS rund 60 Prozent ihrer gesamten Forderungen gegenüber Gegenparteien im Ausland». SNB, Bericht zur Finanzstabilität 2024, S. 23, abrufbar unter: Bericht zur Finanzstabilität 2024. 8/52