Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

(vgl. linker Balken in Abbildung 7).33 Sollte die UBS ihre Auslandsbeteiligungen weiter ausbauen, würden sich die Buchwerte dieser Beteiligungen und deren Relevanz für das Stammhaus gar noch erhöhen.

Für die Gläubiger und Kunden des Schweizer Stammhauses und für allfällige Risiken der Schweizer Steuerzahlenden34 ist nicht nur die Kapitalisierung der Gruppe, sondern vor allem auch die Verteilung des Eigenkapitals innerhalb der UBS-Gruppe relevant. Aktuell weist die UBS im Ausland deutlich höhere Kapitalquoten als im Inland aus. Diese Feststellung trifft sowohl für die risikogewichteten als auch für die ungewichteten Kapitalquoten zu. Da es bei der Risikogewichtung der Bilanzpositionen zwischen den Jurisdiktionen gewisse Unterschiede gibt, zeigt Abbildung 835 die ungewichtete Kapitalquote (Leverage Ratio). Ursachen für eine solche ungleiche Kapitalverteilung können höhere Anforderungen ausländischer Regulatoren oder höhere freiwillige Puffer seitens der betroffenen Bank im Ausland sein. In einer Krise befände sich folglich mehr Eigenkapital im Verhältnis zu den jeweiligen Geschäftsvolumen im Ausland als im Inland. Ausländische Behörden könnten daher die Kunden und Gläubiger der ausländischen Tochtergesellschaften mittels Ringfencing36 zulasten jener des Schweizer Stammhauses besser schützen. Mit dem vorgeschlagenen vollständigen Abzug der Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften vom harten Kernkapital des Schweizer Stammhauses werden künftig auch die in- und ausländischen Gläubiger und Kunden des Stammhauses durch eine höhere Kapitalisierung noch besser vor Verlusten geschützt (vgl. rote Markierung, Abbildung 8), indem deren Eigenkapital auch wirklich zur Abdeckung von Risiken des Schweizer Stammhauses dient.

33Beispiel zur Veranschaulichung: Eine ausländische Tochtergesellschaft hat ein Eigenkapital von 5 Milliarden USD und ist mit einem Wert von 5

Milliarden USD in den Büchern des Stammhauses verbucht. Angenommen, die entsprechende Tochtergesellschaft muss eine einmalige Busse von 8 Milliarden USD bezahlen, so kann sie diese nicht ohne Hilfe des Stammhauses tragen. Um die Insolvenz der Tochtergesellschaft abzuwenden, finanziert das Stammhaus diese Busse durch einen Kapitaleinschuss von 8 Milliarden USD in die Tochtergesellschaft. Dadurch kann das Geschäft der Tochtergesellschaft auch nach der Bussenzahlung weitergeführt werden und die Tochtergesellschaft ist unverändert mit einen Beteiligungswert von 5 Milliarden USD in den Büchern des Stammhauses verbucht. Die Verluste, die dem Stammhaus aus einer Tochtergesellschaft entstehen können, sind daher nicht auf maximal 100 Prozent des Beteiligungswerts begrenzt, sondern können durchaus auch im laufenden Betrieb (also im Going Concern) höher ausfallen.

34Restrisiken für Steuerzahlende können namentlich in einer Krise bzw. einer Sanierung einer systemrelevanten Bank entstehen, wenn staatlich

gesicherte Liquiditätshilfen gewährt werden.

35Beim Vergleich ist zu beachten, dass beispielsweise die amerikanische Tochtergesellschaft Dividendenrückstellungen als hartes Kernkapital

anrechnen kann, während diese in der Schweiz vom harten Kernkapital abgezogen werden müssen. Das Bild würde sich aber auch bei Anrechnung der Dividendenrückstellungen nicht wesentlich ändern.

36Ringfencing tritt auf, wenn ausländische Aufsichtsbehörden (z. B. mangels Vertrauens in die Stabilität der Bank) höhere regulatorische Anforde-

rungen für in ihrem Land domizilierte Rechtseinheiten einer G-SIB anordnen oder die Übertragbarkeit von Kapital und Liquidität einschränken.