Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Methodisch gibt es Argumente für und solche gegen diesen Ansatz. Ein Argument für diese Variante ist, dass der Abzug der Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften in jener Form erfolgt, in welcher die Beteiligung gehalten wird: der in hartem Kernkapital gehaltene Anteil wird vom harten Kernkapital und der in zusätzlichem Kernkapital gehaltene Anteil vom zusätzlichen Kernkapital des Stammhauses abgezogen. Damit liesse sich auch diese Lösung konzeptionell begründen. Gegen diese Argumentation spricht, dass zusätzliches Kernkapital nicht in allen Jurisdiktionen dieselbe rechtliche Ausgestaltung und Verlustabsorptionsfähigkeit hat. Während in der Schweiz zusätzliches Kernkapital praktisch ausschliesslich in Form von AT1-Anleihen und damit buchhalterisch als Fremdkapital geführt wird, werden in ausländischen Jurisdiktionen häufig Vorzugsaktien und damit buchhalterisches Eigenkapital als zusätzliches Kernkapital eingesetzt. Eine Eigenmittelunterlegung nach dem entsprechenden Abzugsverfahren hätte damit im Umfang des zusätzlichen Kernkapitals in gewissen Fällen weiterhin zu einer Finanzierung von Eigenkapital in der Tochtergesellschaft durch buchhalterisches Fremdkapital im Stammhaus geführt. Ausserdem zahlt das Stammhaus in einer solchen Konstellation eine fixe Verzinsung für sein zusätzliches Kernkapital (AT1-Anleihen), während die Ausschüttungen auf dem Eigenkapital der ausländischen Tochtergesellschaft zu Gunsten des Stammhauses in Form von Dividenden erfolgen und unter anderem vom Geschäftserfolg und der Möglichkeit zur Gewinnausschüttung abhängig sind. Dies könnte in gewissen Situationen zu einer Cash-Flow-Lücke im Stammhaus führen.
Proportionales Abzugsverfahren
Als weitere Umsetzungsvariante mit teilweiser Anrechenbarkeit von zusätzlichem Kernkapital zur Abdeckung der Eigenmittelanforderungen für Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften wurde auch ein proportionaler Abzug des Beteiligungsbuchwerts von den regulatorischen Eigenmitteln zur ordentlichen Weiterführung der Bank (Going-Concern-Eigenmittel) geprüft. Die Aufteilung des Abzugs des Beteiligungsbuchwertes zwischen Abzug vom harten Kernkapital (CET1) und vom zusätzlichen Kernkapital (AT1-Anleihen) des Stammhauses wäre proportional zu den regulatorischen Anforderungen erfolgt.
Auch dieser Ansatz hätte im Vergleich zu heute zu einer höheren Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften und damit zu einer besseren Kapitalisierung des Stammhauses geführt. Die erkannten Schwachstellen wären aber weniger konsequent behoben worden als bei der vorgeschlagenen Lösung und auch weniger konsequent als beim entsprechenden Abzugsverfahren. Zusätzliches Kernkapital (AT1-Anleihen) ist in der Stabilisierungsphase nur eingeschränkt verlustabsorbierend. Entsprechende Wertkorrekturen auf den Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften hätten folglich weiterhin – wenn auch weniger ausgeprägt als heute – direkt auf die CET1-Quoten des in der Schweiz angesiedelten Stammhauses durchgeschlagen und dort zu einer potenziellen Kapitallücke geführt. Dabei ist der Anteil an zugelassenem zusätzlichem Kernkapital (AT1-Anleihen) zur Deckung der Gesamtanforderungen bei systemrelevanten Banken in der Schweiz mit 4,3 Prozent der risikogewichteten Aktiven im internationalen Vergleich hoch festgesetzt. Gleichzeitig hätte diese Handlungsoption dazu geführt, dass Eigenkapital in den Tochtergesellschaften in gewissen Fällen weiterhin teilweise durch buchhalterisches Fremdkapital des Stammhauses in Form von AT1-Anleihen finanziert worden wäre. Wie beim entsprechenden Abzugsverfahren hätte diese Variante zudem zu einer Konstellation führen können, bei welcher das Stammhaus eine fixe Verzinsung für ihr zusätzliches Kernkapital (AT1-Anleihen) gezahlt hätte, während die Ausschüttungen auf dem Eigenkapital der ausländischen Tochtergesellschaft zu Gunsten des Stammhauses in Form von Dividenden erfolgen und unter anderem vom Geschäftserfolg und der Möglichkeit zur Gewinnausschüttung abhängig sind. Dies hätte wie beim entsprechenden Abzugsverfahren, aber noch in höherem Ausmass, zu einer Cash-Flow-Lücke im Stammhaus führen können. Aus diesen Gründen wurde von dieser Umsetzungsvariante abgesehen.