Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten
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siger zu verteilen, gruppeninterne Verflechtungen abzubauen und Konzernstrukturen zu vereinfachen, was die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Sanierung zusätzlich erhöht. Nicht zuletzt werden regulatorische Anreize für ein kreditfinanziertes Wachstum in ausländischen Tochtergesellschaften reduziert. Ein solches Wachstum soll weiterhin möglich sein, jedoch soll das Eigenkapital ausländischer Tochtergesellschaften künftig in jedem Fall vollumfänglich eigen-, statt teilweise fremdfinanziert werden.
1.4 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Der vollständige Abzug der Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften vom harten Kernkapital des Schweizer Stammhauses wird als eine zentrale, präventive Massnahme zur Stärkung und Weiterentwicklung des TBTF-Dispositivs betrachtet (siehe für gewählte Lösung Kapitel 3). Im Weiteren wird einerseits aufgezeigt, welche möglichen Ausgestaltungen der vorgeschlagenen Massnahme im Rahmen ihrer Ausarbeitung geprüft und aus welchen Gründen verworfen wurden (1.4.1 – 1.4.3). Andererseits wird dargelegt, welche alternativen, strengeren Massnahmen zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung von systemrelevanten Banken im Vergleich zur vorgeschlagenen Regelung geprüft und bereits im Bericht zur Bankenstabilität vom Bundesrat verworfen wurden (1.4.4). Grundlegende Einschränkungen hinsichtlich der Gruppenstruktur (z. B. flachen Organisationsstruktur, Clean Holding, Trennbankensystem, Grössenbeschränkung) hat der Bundesrat bereits im Bericht zur Bankenstabilität vom 10. April 2024 geprüft und verworfen, weil die vorgeschlagene Massnahme einen weniger starken Eingriff zur Zielerreichung darstellt.
1.4.1 Vollständige Eigenmittelunterlegung mit teilweise niedrigerer Kapitalqualität
Für die höhere Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften wurden Varianten evaluiert, bei welchen der Abzug zwar ebenfalls 100 Prozent des Beteiligungswerts betragen hätte, jedoch nicht vollständig vom harten Kernkapital erfolgt wäre. Zur Reduktion der zusätzlichen Anforderung ans harte Kernkapital hätte beim «entsprechenden Abzugsverfahren» und beim «proportionalen Abzugsverfahren» der Abzug dieser Beteiligungen auch teilweise vom zusätzlichen Kernkapital des Stammhauses erfolgen können. Die beiden Varianten unterscheiden sich bezüglich des Umfangs, in welchem zusätzliches Kernkapital beim Abzug hätte angerechnet werden können. Bei der dritten geprüften Variante wäre eine teilweise Anrechnung von Bail-in-Bonds möglich gewesen, welche nicht zum Kernkapital bzw. nicht zu den Going-Concern-Eigenmitteln zählen.
Entsprechendes Abzugsverfahren
Unter dem sogenannten entsprechenden Abzugsverfahren38 hätten von ausländischen Tochtergesellschaften herausgegebene und vom Stammhaus gehaltene Eigenkapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals vom zusätzlichen Kernkapital anstatt vom harten Kernkapital abgezogen werden können. Die anderen ausländischen Beteiligungswerte wären unverändert vom harten Kernkapital abgezogen worden.
Diese Variante hätte ebenfalls zu einer deutlichen Stärkung des Stammhauses geführt. Die erkannten Schwachstellen wären jedoch weniger konsequent und umfassend behoben worden. Da zusätzliches Kernkapital in der Stabilisierungsphase nur eingeschränkt verlustabsorbierend ist, hätte ein Wertverlust auf den Beteiligungen weiterhin zu einer Lücke im harten Kernkapital geführt. Deshalb wurde von dieser Umsetzungsvariante abgesehen.
38 In Anlehnung an das Prinzip gemäss Artikel 33 ERV.