Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten
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Abbildung 8: Aktuelle Verteilung der Eigenmittel zur Deckung des eigenen Geschäfts innerhalb der UBS Group AG37
Quelle: Berechnungen EFD, basierend auf UBS Offenlegungsbericht 4. Quartal 2024.
Die Erkenntnisse aus der Credit-Suisse-Krise, die von der PUK geforderte höhere Gewichtung der Stabilität im Vergleich zur Wettbewerbsfähigkeit, die akzentuierte Relevanz der ausländischen Tochtergesellschaften sowie die Wachstumspläne der UBS im Ausland machen nunmehr eine Neubeurteilung der Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften erforderlich.
1.3.2 Ziel der Vorlage
Ziel der Vorlage ist es, dass allfällige Verluste auf Bewertungen ausländischer Tochtergesellschaften keine direkten Auswirkungen auf die regulatorische Kapitalausstattung des in der Schweiz angesiedelten Stammhauses und damit keine krisenverstärkende Wirkung mehr haben. Dadurch wird die Stabilität des Stammhauses und damit der gesamten Bankengruppe gestärkt. Ebenfalls werden die Risiken für die Gläubiger des Schweizer Stammhauses sowie für die Schweizer Steuerzahlenden reduziert. Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften, die für die Bankgruppe zu hohe Risiken bergen, ungenügend profitabel sind oder keinen strategischen Nutzen mehr haben, können ohne negative Kapitalfolgen für das Stammhaus veräussert werden. Dies erhöht während der Stabilisierungsphase den eigenverantwortlichen strategischen Handlungsspielraum von SIBs. Gleichzeitig werden Anreize geschaffen, regulatorisch nicht erforderliche Eigenmittel in ausländischen Tochtergesellschaften ins Stammhaus zurückzuführen, was die Kapitalausstattung dieser zentralen Schweizer Einheit stärkt. Weiter werden auch Anreize geschaffen, das Kapital innerhalb der Gruppe gleichmäs-
37 Die heutige teilweise Eigenmittelunterlegung ausländischer Tochtergesellschaften führt dazu, dass die ausgewiesene CET1-Leverage Ratio des Stammhauses (8,3 Prozent per Ende 2024) dessen Widerstandskraft für Risiken aus dem eigenen Geschäft stark überschätzt. Damit die Leverage Ratio auch für das Stammhaus aussagekräftig wird, müssen Beteiligungen vom Kapital abgezogen werden. Bei einem Abzug der Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften sinkt die CET1-Leverage Ratio des Stammhauses auf 2,9 Prozent.