Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten

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Teilweise Verwendung von Schuldinstrumenten zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen (Bail-in-Bonds)

Als weitere Alternative zum vollständigen Abzug des Buchwerts der Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften vom harten Kernkapital wurde geprüft, ob ein Teil der durch den vollen Abzug erforderlichen, zusätzlichen Mittel mit Instrumenten der zusätzlich verlustabsorbierenden Mittel, insbesondere mittels sogenannten Bail-in-Bonds (Schuldinstrumente mit Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen), hätte geleistet werden können.39 Ziel der Vorlage ist es wie bereits erwähnt, dass sich Korrekturen der Buchwerte ausländischer Tochtergesellschaften im ordentlichen Geschäftsgang und namentlich in einer Stabilisierungsphase nicht krisenverstärkend auf die regulatorische Kapitalausstattung des in der Schweiz angesiedelten Stammhauses auswirken. Bail-in-Bonds stehen aber im ordentlichen Geschäftsgang und auch in einer Stabilisierungsphase nicht zur Verlustabsorption zur Verfügung. Sie können erst im Zuge einer Sanierung zum Einsatz kommen, in der die Bank nicht mehr eigenständig handlungsfähig ist. Das bedeutet, dass sie die Risiken für die Steuerzahlenden zwar im äussersten Notfall reduzieren. Eine eigenverantwortliche strategische Neuausrichtung im ordentlichen Geschäftsgang, die der Abwendung des äussersten Notfalls dient, würde die Unterlegung mit Bail-in-Bonds jedoch nicht ermöglichen. Korrekturen der Buchwerte ausländischer Tochtergesellschaften im ordentlichen Geschäftsgang würden sich bei einer Eigenmittelunterlegung mit Bail-in-Bonds weiterhin auf die regulatorische Kapitalausstattung des in der Schweiz angesiedelten Stammhauses auswirken und den Übergang in eine Sanierung oder Konkursliquidation wahrscheinlicher machen. Die entsprechende Handlungsoption wurde daher verworfen.

1.4.2 Teilweise Eigenmittelunterlegung

Teilweiser Beteiligungsabzug

Im Rahmen der Regulierungsarbeiten wurde auch eine gegenüber heute höhere, aber weiterhin nur teilweise Eigenmittelunterlegung geprüft. So wäre nur ein gewisser Anteil, der höher als die bisherigen rund 45 Prozent an hartem Kernkapital läge, beispielsweise 90 Prozent, vom harten Kernkapital abgezogen worden. Zwar wäre dadurch im Krisenfall gegenüber heute mehr Eigenkapital zur Absorption allfälliger Verluste auf Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften auf Stufe des Stammhauses zur Verfügung gestanden. Schwankungen in den Bewertungen hätten sich aber weiterhin in den regulatorischen Eigenmitteln des Stammhauses niedergeschlagen. Damit hätten Wertverluste von ausländischen Tochtergesellschaften weiterhin Eigenkapital des Stammhauses beansprucht, die in der Folge nicht mehr für deren übrige Risiken (Drittparteirisiken aus anderen Aktiven) zur Verfügung gestanden hätten. Die krisenverstärkende Wirkung von Wertschwankungen auf die regulatorischen Eigenmittel hätte – wenn auch in reduzierter Form – fortbestanden.

Ein nur teilweiser Beteiligungsabzug hätte dabei auch progressiv ausgestaltet werden können. Die Höhe des Abzugs vom harten Kernkapital wäre innerhalb einer gewissen Bandbreite (45- 100 Prozent) in Abhängigkeit von der Bedeutung der einzelnen Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften festgelegt worden. Je grösser die Bedeutung einer solchen Beteiligung, desto höher der prozentuale Abzug. Ein solcher Ansatz wäre komplex und die Einstufung, bei welchem Wert welche Abzugshöhe zur Anwendung käme, schwierig, da keine objektiven Kriterien bestehen.

39 Bereits heute müssen Darlehen, die das Stammhaus einer Tochtergesellschaft in der Form von zusätzlich verlustabsorbierenden Mitteln (beispielsweise durch das Halten von Bail-in-Bonds, die von der Tochtergesellschaft emittiert wurden) zur Verfügung stellt, vollständig mit eigenen Bail-in-Instrumenten des Stammhauses abgedeckt werden (vgl. Art. 132 Abs. 2, Bst. a. Ziff. 3 ERV).