Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten
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Bei jeder nur teilweisen Eigenmittelunterlegung besteht zudem weiterhin ein Bewertungsrisiko, da die Eigenmittelunterlegung direkt von der Höhe der Bewertung der Tochtergesellschaften abhängig ist. Diese Bewertung kann äusserst komplex sein, basiert auf zahlreichen Annahmen und ist entsprechend unscharf. Dabei besteht die Gefahr, dass Bewertungskorrekturen oder Änderungen im Bewertungsmodell die Kapitalausstattung des Stammhauses schwächen. Umgekehrt kann die Bank bei einer nur teilweisen Eigenmittelunterlegung durch die Aufwertung von Beteiligungen ihr regulatorisches Eigenkapital erhöhen.40 Mit dem durch die Aufwertung generierten Buchgewinn kann die Bank teilweise ihr regulatorisches Eigenkapital erhöhen. Dieses steht der Bank für weiteres Wachstum oder Ausschüttungen an die Aktionäre zur Verfügung. In beiden Fällen besteht bei einer späteren erneuten Wertberichtigung der Beteiligung das erhöhte Risiko einer Kapitalknappheit.
Zudem setzt ein lediglich teilweiser Beteiligungsabzug unverändert Anreize, zum Wachstum insbesondere die ausländischen Einheiten zu vergrössern, und erlaubt weiterhin, dazu Fremdkapital zur Finanzierung der Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften heranzuziehen (Double Leverage). Die Bank kann also unter bestimmten Umständen immer noch gruppeninternes Eigenkapital teilweise mit Fremdkapital finanzieren. Dies kann dazu führen, dass die finanzielle Resilienz des Stammhauses zu optimistisch dargestellt wird. Zudem bestünden mit dieser Regelung geringere Anreize, überschüssiges Eigenkapital in ausländischen Tochtergesellschaften ans Stammhaus in der Schweiz zurückzuführen. Aus diesen Gründen wurde von dieser Umsetzungsvariante abgesehen.
Erhöhung der Risikogewichtung von ausländischen Beteiligungen
Alternativ zu einem vollständigen Beteiligungsabzug hätte eine faktisch vollständige Eigenmittelunterlegung auch durch eine starke Erhöhung der Risikogewichtung für Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften von derzeit 400 Prozent41 erreicht werden können. Der Ansatz hätte im Gegensatz zum Beteiligungsabzug zwar die risikogewichteten Aktiven stark erhöht, im Gegenzug wäre kein Abzug von den anrechenbaren Eigenmitteln erfolgt.
Auf diese Handlungsoption wurde aus den folgenden Gründen verzichtet: Die Erhöhung der Risikogewichtung hätte dazu geführt, dass aufgrund von Managementpuffern potenziell mehr als 100 Prozent des Buchwerts ausländischer Beteiligungen an Eigenmittel hätten gehalten werden müssen. Bei jeder Erhöhung der Eigenmittelanforderung aufgrund anderer Zuschläge für den Marktanteil oder des Gesamtengagements nach Anhang 9 ERV wären mehr als 100 Prozent des Buchwerts ausländischer Beteiligungen mit regulatorischen Eigenmitteln unterlegt worden. Umgekehrt wären bei jeder Reduktion der Eigenmittelanforderung weniger als 100 Prozent des Buchwerts ausländischer Beteiligungen mit regulatorischen Eigenmitteln unterlegt worden. Diese Umsetzungsvariante wäre zudem weniger transparent und nachvollziehbar gewesen. Sie hätte hohe absolute regulatorische Eigenmittel des Stammhauses suggeriert, obschon ein grosser Anteil dieser regulatorischen Eigenmittel in ausländischen Tochtergesellschaften gebunden wäre. Gleichzeitig hätten die höheren risikogewichteten Aktiven zu einer weiteren Erhöhung der Risikodichte42 geführt. Dadurch hätte die Höchstverschuldungsquote
40 Die Aufwertung von Beteiligungen erhöht über den Bewertungsgewinn das harte Kernkapital zu 100 Prozent. Demgegenüber steigen die Anforderungen ans harte Kernkapital weniger stark, in der aktuellen Regulierung nur zu rund 45 Prozent. Der Kapitalüberschuss, der in diesem Fall rund 55 Prozent beträgt, erhöht die CET1-Quote und kann ausgeschüttet werden.
41 Bei einer angenommenen Kernkapitalanforderung von 15,74 Prozent wäre dazu ein Risikogewicht von 635 Prozent erforderlich gewesen, um eine vollständige Unterlegung mit Going-Concern-Eigenmitteln zu erreichen. Für eine vollständige Unterlegung mit hartem Kernkapital hätte das Risikogewicht noch weiter erhöht werden müssen.
42 Risikodichte: Die risikogewichteten Aktiven dividiert durch das Gesamtengagement.