Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten

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Inland verteuert und die UBS im nationalen Wettbewerb übermässig benachteiligt würde. Im Sinne einer zielgerichteten Regulierung, welche sich auf die Behebung der identifizierten Schwachstellen fokussiert, wird von einer Erhöhung der progressiven Komponente abgesehen.

Generelle Erhöhung der Leverage-Ratio-Anforderungen

Im Rahmen seines Berichts zur Bankenstabilität hat der Bundesrat auch eine generelle Erhöhung der Leverage-Ratio-Anforderung für SIBs geprüft. Eine isolierte Erhöhung der Leverage-Ratio-Anforderung (ohne gleichzeitige Erhöhung der risikogewichteten Anforderung) könnte zur Folge haben, dass eine SIB als Reaktion darauf ihre Geschäftstätigkeit in risikoreichere Aktivitäten verlagert. Darüber hinaus wäre ein solcher Ansatz, in der Höhe wie beispielsweise in der Motion Birrer-Heimo 21.3910 gefordert, im internationalen Vergleich einzigartig. Ähnlich wie eine Erhöhung der progressiven Komponente würde auch eine Erhöhung der Eigenmittelanforderungen über eine höhere Leverage Ratio unspezifisch auf sämtliche Einheiten einer Bankengruppe – das heisst auf die Gruppe insgesamt, das Stammhaus sowie die Schweizer Tochtergesellschaft – wirken, ohne die im Stammhaus identifizierte Schwachstelle gezielt zu beheben. Aus diesen Gründen wird von einer Erhöhung der Leverage-Ratio-Anforderungen abgesehen.

Höhere Eigenmittelunterlegung inländischer Beteiligungen

Auch eine stärkere Eigenmittelunterlegung für Beteiligungen im Inland wurde geprüft. Die Wahrscheinlichkeit von signifikanten Wertkorrekturen auf Beteiligungen an inländischen Tochtergesellschaften aufgrund der entsprechenden Geschäftsfelder (kein internationales Investment Banking, kein unter ausländischem Recht verbuchtes Vermögensverwaltungsgeschäft, tiefere Rechts- und Transferrisiken) wird als deutlich geringer eingeschätzt als bei Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften. Zudem sind die weiteren Wachstumsmöglichkeiten im Inland im Gegensatz zum Geschäft im Ausland begrenzt. Der Bundesrat schränkte die Verschärfung der Eigenmittelanforderungen daher auf Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften ein. Durch einen Verzicht auf höhere Anforderungen für Beteiligungen an inländischen Tochtergesellschaften bestehen keine direkten Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen von inländischen Bankprodukten, wie Unternehmenskredite oder Hypotheken. Beteiligungen an inländischen Tochtergesellschaften werden somit auch künftig zu rund 30 Prozent mit hartem Kernkapital unterlegt (Regelung ab 1. Januar 2028 vollständig in Kraft). Die vorgeschlagene Massnahme ist konsequent, stellt aber bezüglich Stärkung des Stammhauses keine Maximalvariante dar, sondern behebt zielgerichtet die in der Krise der Credit Suisse erkannte Schwachstelle.

1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Verabschiedung der Botschaft zur Stabilität des Finanzplatzes Schweiz ist in der Botschaft vom 29. Januar 202447 zur Legislaturplanung 2023–2027 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202448 über die Legislaturplanung 2023–2027 (Art. 8 Ziff. 47) angekündigt. Mit der vorliegenden Vorlage wird eine zielgerichtete Änderung des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG49) sowie der ERV dahingehend vorgeschlagen, dass systemrelevante Banken den Buchwert ausländischer Tochtergesellschaften im Schweizer Stammhaus künftig vollständig

47 BBI 2024 525, S. 72, 110 und 118.

48 BBI 2024 1440.

49 SR 952.0.