Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

gulatorisch verankerte alternative Bewertungsmethode käme daher in erster Linie als Ergänzung zu einem teilweisen Abzug der Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften vom harten Kernkapital oder einer höheren Risikogewichtung in Frage.44

Da eine konservativere Bewertungsmethode von einem geringeren Beteiligungsbuchwert ausgeht, würde der maximale Bewertungsverlust in einer Krisensituation zwar geringer ausfallen als bei einer zu optimistisch modellierten Bewertung. Das Risiko eines sehr hohen Bewertungsverlustes in einer Krise würde damit grundsätzlich reduziert. Eine regulatorische Verankerung beispielsweise des Nettovermögenswerts als Bewertungsgrösse würde aber auch mit einer erhöhten Volatilität der Beteiligungsbuchwerte45 und damit der Kapitalausstattung des Stammhauses einhergehen. In der aktuellen Bewertung zum Niederstwertprinzip sinkt der Beteiligungsbuchwert einer Tochtergesellschaft, wenn sie wenig profitabel ist und ihre Kapitalkosten nachhaltig nicht verdient. Wertkorrekturen erfolgen also bei schlechten Geschäftsaussichten und können somit krisenverstärkend wirken. Wird hingegen der Nettovermögenswert als Bewertungsmethode verwendet, so entspricht der Beteiligungsbuchwert ungefähr dem Eigenkapital der Tochtergesellschaft, selbst wenn der erzielbare Marktwert der Tochtergesellschaft deutlich tiefer läge. Das bedeutet, dass der Buchwert höher wäre als der Preis, der bei einem Verkauf des Geschäfts erzielt werden könnte, womit dem Stammhaus bei einem Verkauf ein Verlust entstünde. Dieser Verlust kann die Kapitalsituation des Stammhauses trotz einer vermeintlich konservativen Bewertungsmethode schwächen. Beide Bewertungsmethoden weisen somit krisenverstärkende Effekte auf und ein Wechsel der Bewertungsmethode vermag die bestehende Problematik nicht zu lösen.

Nicht zuletzt soll die Eigenmittelregulierung grundsätzlich nicht in die Finanzbuchhaltung und Rechnungslegung eingreifen. Die Verankerung einer konkreten Bewertungsmethode für Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften für regulatorische Zwecke hätte diesbezüglich einem regulatorischen Filter46 entsprochen. Die entsprechende Handlungsoption wurde daher verworfen.

1.4.4 Erhöhung der Eigenmittelanforderungen durch andere Massnahmen

Erhöhung der progressiven Komponente

Im Rahmen seines Berichts zur Bankenstabilität hat der Bundesrat eine Erhöhung der progressiven Komponente (Zuschläge gemäss Artikel 129 ERV) geprüft. Eine solche Massnahme hätte den bereits bestehenden negativen Anreiz in Bezug auf das Wachstum des Marktanteils in der Schweiz sowie die Grösse einer Bank weiter verstärkt. Der Bundesrat gelangte im Rahmen seiner Analyse zum Schluss, dass die bestehende progressive Komponente bereits die gewünschten Anreize setzt. Die derzeitige Ausgestaltung der progressiven Komponente führt dazu, dass sich die Eigenmittelanforderungen für die UBS aufgrund der Übernahme der Credit Suisse um voraussichtlich rund 10 Prozent erhöhen werden. Eine zusätzliche Verschärfung dieser Komponente hätte die Eigenmittelanforderungen für alle Aktivitäten sämtlicher Einheiten einer systemrelevanten Bank – einschliesslich der Gruppe, des Stammhauses und der Schweizer Tochtergesellschaft – weiter erhöht. Da eine Erhöhung der progressiven Komponente auch die Schweizer Tochtergesellschaft und ihre inländischen Finanzdienstleitungen betreffen würde, bestünde das Risiko, dass inländische Kredite sowie andere Finanzdienstleistungen im

44 Der Übergang zu einer konservativeren Bewertungsmethode erfolgt mittels einer einmaligen Abschreibung der Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften, die hartes Kernkapital reduziert.

45 Beim Nettovermögenswert (NAV) ändert sich der Beteiligungsbuchwert mit jeder Veränderung des Eigenkapitals der Tochtergesellschaft, d.h. auch mit jedem Gewinn oder Verlust.

46 Ein regulatorischer Filter korrigiert Werte aus der Finanzbuchhaltung für aufsichtsrechtliche Berechnungen.