Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten
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vom harten Kernkapital abziehen müssen. Die weiteren Änderungen gemäss den vom Bundesrat am 6. Juni 2025 veröffentlichten Eckwerten zur Weiterentwicklung des TBTF-Dispositivs erfolgen in einer separaten Botschaft zu einem späteren Zeitpunkt, die Eröffnung der Vernehmlassung ist aktuell auf den Frühsommer 2026 geplant. Eine separate, vorgezogene Vorlage für die vorliegende Änderung des BankG ermöglicht dem Parlament eine zügige Beratung und Reduktion möglicher Unsicherheit für die Märkte. Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Finanzplanung des Bundes. Die Verabschiedung der Botschaft ist Teil der Strategie «Politik für einen zukunftsfähigen Finanzplatz» Schweiz.50
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Im Weiteren wird dargelegt, wie sich die internationalen Standards zur Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen auf Einzelinstitutsebene äussern und wie andere Jurisdiktionen diese regeln. Es besteht kein Swiss-Finish im Sinne von Artikel 4 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. September 2023 (UEG51).
2.1 Internationale Standards
Die Basler Mindeststandards sind auf konsolidierter Gruppenstufe sowie jeder konsolidierten Subgruppenstufe anzuwenden. Hinsichtlich der Eigenmittelausstattung auf unkonsolidierter Einzelinstitutsebene von Bankgruppen fordern sie die Aufsichtsbehörden lediglich auf, eine angemessene Kapitalisierung sicherzustellen.52 Folglich äussern sich die Standards nicht zur Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften von Stammhäusern internationaler Bankkonzerne. Aus den allgemeinen Vorgaben der Basler Mindeststandards zur Behandlung von nicht konsolidierten Beteiligungen lassen sich jedoch Ansätze für die Behandlung auf Einzelinstitutsebene ableiten. Grundsätzlich sind demnach gehaltene Beteiligungspapiere (CET1, AT1 oder Bail-in-Kapital) an Finanzinstituten von der entsprechenden Kapitalkomponente des Stammhauses abzuziehen.53 Investitionen in Aktienanteile von nicht konsolidierten Finanzinstituten können unter Umständen bis zu einem Schwellenwert von 10 Prozent des harten Kernkapitals zu 250 Prozent risikogewichtet werden.54
Um eine Doppelzählung von Eigenkapital zu vermeiden, sieht das Financial Stability Board (FSB) seinerseits für Stammhäuser internationaler Bankkonzerne einen Abzug von internen TLAC-Instrumenten bzw. einen gleichwertig strengen aufsichtsrechtlichen Ansatz vor. Dies legt einen Kapitalabzug für Beteiligungen an Tochtergesellschaften nahe.55 Weder der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) noch das FSB äussern sich konkret zur Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften auf Einzelinstitutsebene.
50 Vgl. Bundesrat, Weltweit führend, verankert in der Schweiz: Politik für einen zukunftsfähigen Finanzplatz, 4. Dezember 2020, abrufbar unter: Politik für einen zukunftsfähigen Finanzplatz.
51 SR 930.31
52 BIS, Basel Framework, Scope and definitions, SCO 10.
53 BIS, Basel Framework, Definition of Capital, CAP 30.30.
54 BIS, Basel Framework, Definition of Capital, CAP 30.30.
55 FSB, Guiding Principles on the Internal Total Loss-absorbing Capacity of G-SIBs (‘Internal TLAC’), 6. Juli 2017, S. 13, Principle 10: «To avoid possible double counting, authorities should consider applying an internal TLAC deduction approach or an equivalently robust supervisory approach», abrufbar unter: https://www.fsb.org/uploads/P060717-1.pdf.