Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten
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(Leverage Ratio) ihre Funktion als Backstop-Eigenmittelanforderung noch weniger als bislang erfüllen können.
Unterschiedliche Eigenmittelanforderungen für Wealth Management- und Investment Banking-Einheiten
Als weitere Umsetzungsvariante wurde geprüft, ob der Beteiligungswert von ausländischen Tochtergesellschaften, die schwergewichtig im Wealth Management tätig sind, aufgrund von vermuteten tieferen Geschäftsrisiken in einem geringeren Masse vom harten Kernkapital abgezogen werden soll als bei Einheiten des Investment Banking. Damit hätten Wachstumsanreize in ausländischen Tochtergesellschaften differenziert beeinflusst werden können, indem Wachstum im Investment Banking mehr Eigenmittel erfordert hätte als Wachstum im Wealth Management. Das Kriterium für eine Differenzierung der Abzüge wäre die Werthaltigkeit des entsprechenden Geschäfts einer Beteiligung an einer ausländischen Tochtergesellschaft in einer Krise gewesen. Die Kompetenz zur Beurteilung der Geschäftstätigkeit wäre der FINMA zugekommen.
Allerdings ist auch im Wealth Management nicht klar, inwiefern ein entsprechender Geschäftsbereich im Krisenfall seinen Wert behält bzw. sich ohne erhebliche Verluste verkaufen lässt. Dies gilt insbesondere in einer Vertrauenskrise, in welcher die Kunden ihre Vermögen abziehen.43 Verluste können beispielsweise eintreten, wenn ein Wealth Management-Geschäftsbereich bei geringer oder negativer Profitabilität in einem sehr schlechten wirtschaftlichen Umfeld verkauft werden muss. Der Verkauf eines Wealth Management-Geschäftsbereichs, das mit Rechtsverfahren wie beispielsweise mit US-Steuerklagen, Klagen wegen Sanktionsverletzungen oder Geldwäschereiverdachtsfällen behaftet ist, wäre wiederum kaum möglich. Konkret haben in den vergangenen Jahren bei den Schweizer G-SIBs sowohl Wealth Management als auch Investment Banking bereits zu substanziellen Verlusten geführt.
Zudem umfassen die Aktivitäten der grossen ausländischen Tochtergesellschaften (beispielsweise im Gegensatz zu den Schweizer Einheiten) sehr breite, kombinierte Dienstleistungs- und Produktangebote sowohl des Wealth Management als auch des Investment Bankings oder des Asset Managements. Dabei überschneiden sich die Produkte der verschiedenen Geschäftssparten immer mehr. Dienstleistungen des klassischen Investment Banking-Geschäfts werden oft auch im Wealth Management von vermögenden Privatkunden, Family Offices, Stiftungen etc. nachgefragt und entsprechend angeboten. Es ist aus regulatorischer Sicht keine klare Trennung zwischen Wealth Management-Geschäft mit tieferen Risiken und Investment Banking mit höheren Risiken möglich. Es würden hohe Anreize gesetzt, möglichst viel Geschäft als Wealth Management zu deklarieren, um die Eigenmittelanforderungen zu reduzieren. Die Anwendung von unterschiedlichen Eigenmittelanforderungen für Tochtergesellschaften mit verschiedenen Geschäftsfeldern ist daher aus einer Risikooptik kritisch und praktisch nicht umsetzbar.
1.4.3 Alternative Bewertungsmethode für ausländische Beteiligungen
Weiter wurde die regulatorische Verankerung einer alternativen Bewertungsmethode für Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften wie beispielsweise dem Nettovermögenswert (Net Asset Value, NAV) geprüft. Bei einem vollständigen Abzug des Beteiligungsbuchwertes vom harten Kernkapital spielt die angewendete Bewertungsmethode keine Rolle. Eine re-
43 Die massiven Kundengelderabflüsse bei der Credit Suisse im Herbst 2022 stammten grossmehrheitlich aus dem Wealth Management.