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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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Es darf keine Klage, dass die Restrukturierung einer Vertragspartei einen Verstoß gegen eine Verpflichtung gemäß den Teil III diese Vertrags darstelle, eingereicht, oder, wenn die Klage bereits eingereicht wurde, gemäß Artikel 26 Absatz 4 verfolgt werden, wenn die Umschuldung zum Zeitpunkt der Einreichung eine ausgehandelte Restrukturierung ist oder nach der Einreichung dazu wird; dies gilt nicht für Klagen, dass die Umschuldung gegen Artikel 10 Absatz 8 verstoße.
Unbeschadet des Artikels 26 Absatz 2 und vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes diese Anlage darf ein Investor eine Klage nach Artikel 26 Absatz 4, dass die Umschuldung von Schulden einer Vertragspartei einen Verstoß gegen eine Verpflichtung gemäß den Teil III dieses Vertrags mit Ausnahme von Artikel 10 Absatz 813 darstelle, erst dann einreichen, wenn seit Einreichung des schriftlichen Ersuchen um eine gütliche Beilegung nach Artikel 26 Absatz 1 durch den Investor 270 Tage verstrichen sind.
Für die Zwecke diese Anlage bezeichnet der Ausdruck:
a) „ausgehandelte Restrukturierung“ die Restrukturierung oder Umschuldung der Schulden
einer Vertragspartei mit folgenden Mitteln: i) die Modifizierung oder Änderung von Schuldtiteln gemäß den jeweiligen Vertragsbedingungen, unter anderem auch gemäß dem auf sie anwendbaren Recht, oder ii) eine Umschuldung oder ein ähnliches Verfahren, bei dem die Inhaber von mindestens 75% des umzuschuldenden ausstehenden Gesamtdarlehensbetrags, mit Ausnahme der von diese Vertragspartei, oder von Einrichtungen, die in ihren Eigentum oder unter ihre Kontrolle stehen, gehaltene Schulden, der Umschuldung oder dem anderen Verfahren zugestimmt haben,
(b) „anwendbares Recht“ eines Schuldtitels die auf den Schuldtitel anwendbaren Recht- und
Regulierungsrahmen einer Rechtsordnung.
Zur Klarstellung: Der Ausdruck „Schulden einer Vertragspartei“ einen Schuldtitel einer Vertragspartei umfasst die Schulden der regionalen und lokalen Regierungen und Behörden in ihrem Gebiet.
13 Zur Klarstellung: ein Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 8 liegt nicht allein durch eine unterschiedliche Behandlung bestimmte Kategorien von Investoren oder Investitionen durch eine Vertragspartei aufgrund unterschiedlicher makroökonomischer Auswirkungen, beispielsweise zur Vermeidung von Systemrisiken oder Spillover-Effekten, oder aufgrund der Zulässigkeit der Umschuldung vor.