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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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werden die einschlägigen Tatsachen, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die grundlegenden Überlegungen für etwaige Feststellungen und Empfehlungen dargelegt.
(7) Das nach Absatz 3 bestimmte Nebenorgan der Chartakonferenz erörtert unter Berücksichtigung des Berichts des Schlichters und der darin enthaltenen Feststellungen und Empfehlungen Aktionen und Maßnahmen, die von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien durchzuführen sind. Jede an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei unterrichtet das Sekretariat über die von ihr durchgeführten Aktionen oder Maßnahmen spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des Berichts. Der Bericht ist zu veröffentlichen. Die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien gewährleisten den Schutz vertraulicher Informationen. Das Nebenorgan der Chartakonferenz überwacht die Durchführung solcher Aktionen oder Maßnahmen, verfolgt die Angelegenheit und erstattet der Chartakonferenz Bericht während eines Zeitraums der in den in Absatz 3 genannten Standardbestimmungen festgelegt ist.“
11. Der Artikel 28 wird zu Artikel 31 renummeriert und der Title erhält folgende Fassung: „Nichtanwendung des Artikels 30 auf bestimmte Streitigkeiten (Ex-Artikel 28)“; im Wortlaut wird der Verweis „Artikels 5 oder 29“ durch den Verweis „Artikels 5 und 32“ und der Verweis „Artikel 27“ durch den Verweis „Artikel 30“ ersetzt.
Artikel 7
Teil VI wird wie folgt geändert:
1. Der Artikel 29 wird zu Artikel 32 umnummeriert und am Ende des Titels werden die Worte „(Ex-Artikel 29)“ eingefügt; der Buchstabe b des Absatzes 2 wird gestrichen.
2. Hinsichtlich der ursprünglicher VEC wird in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Verweis „Buchstaben b und c“ durch den Verweis „Buchstabe b“ ersetzt und der Buchstabe c des Absatzes 2 wird zu Buchstabe b umnummeriert.
3. Hinsichtlich der ursprünglicher VEC werden in Artikel 29 Absatz 3 die Worte „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration” durch das Wort „ORWI“ ersetzt.
4. Hinsichtlich der VEC in der Fassung von 1998, in Artikel 29 Absatz 3 werden alle Verweise „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration” durch das Wort „ORWI“ ersetzt.
5. Hinsichtlich der ursprünglicher VEC, in Artikel 29 Absatz 7 wird der Text nach den Worten „Übereinkunft entsteht,“ durch die Worte „welche eine Freihandelszone oder eine Zollunion entsprechend der Beschreibung in Artikel XXIV des GATT errichtet.“ ersetzt.
6. Hinsichtlich der VEC in der Fassung von 1998, in Artikel 29 Buchstabe c wird der Text nach den Worten „Übereinkunft entsteht,“ durch die Worte „durch die eine Freihandelszone oder eine Zollunion im Sinne des Artikels XXIV GATT 1994 errichtet wird“ ersetzt.
7. Die Artikeln 30 bis 32 werden gestrichen.