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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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10. Nach Artikel 27 wird ein neuen Artikel eingefügt:
„ARTIKEL 30a
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
ÜBER BESTIMMUNGEN ZUR NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG
ZWISCHEN VERTRAGSPARTEIEN
(1) Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über Fragen der Auslegung oder
Anwendung der Artikel 19 und 19a bemühen sich die Vertragsparteien um eine gütliche Beilegung der Streitigkeit auf diplomatischem Wege.
(2) Konnte die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten gemäß Absatz 1 beigelegt
werden, so bemüht sich jede der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien, Vorkehrungen zur Prüfung der Streitigkeit in anderen geeigneten internationalen Gremien zu treffen. Sind diese Vorkehrungen zur Prüfung der Streitigkeit auf anderem als diplomatischem Wege nicht innerhalb von zwölf Monaten eingeleitet worden, so kann jede der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien den Generalsekretär durch eine zusammenfassende Notifikation mit der Angelegenheit befassen.
(3) Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer solchen Notifikation ernennt der
Generalsekretär nach Beratung mit den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einen Schlichter. Dieser Schlichter muss über wesentliche einschlägige Fachkenntnisse in den Angelegenheiten verfügen, die Gegenstand der Streitigkeit sind, und darf nicht Staatsangehöriger oder Bürger einer der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien sein oder dort seinen ständigen Wohnsitz haben. Die Chartakonferenz erlässt Standardbestimmungen über die Durchführung des Schlichtungsverfahrens und die Vergütung des Schlichters.
(4) Der Schlichter holt Informationen und Rat bei der IAO oder bei den im Rahmen
multilateraler Umweltübereinkommen geschaffenen einschlägigen Gremien oder Organisationen ein. Der Schlichter kann mit Zustimmung der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien auch zusätzliche Informationen aus jeder ihm geeignet erscheinenden Quelle einholen. Der Schlichter leitet diese Informationen oder Gutachten an die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien weiter und gibt ihnen die Möglichkeit, innerhalb von 60 Tagen nach deren Erhalt Stellung zu nehmen.
(5) Der Schlichter bemüht sich um eine Einigung zwischen den an der Streitigkeit beteiligten
Vertragsparteien. Können die Streitparteien keine Einigung erzielen, so schlägt der Schlichter einen möglichen Kompromiss oder ein entsprechendes Verfahren vor, das die Streitparteien nach Treu und Glauben berücksichtig müssen.
(6) Können sich die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht auf einen
Kompromiss nach Absatz 5 einigen, so erstellt der Schlichter spätestens 180 Tage nach seine Ernennung einen nicht rechtsverbindlichen Bericht für das nach Absatz 3 bestimmte Nebenorgan der Chartakonferenz. In dem nicht rechtsverbindlichen Bericht