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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten

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2. In Artikel 40 Absatz 1 werden die Worte „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ durch das Wort „ORWI“ ersetzt.

3. In Artikel 41 werden die Worte “Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration“ durch das Wort „ORWI“ ersetzt.

4. In Artikel 43 Absatz 1 werden die Worte „Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration“ durch das Wort „ORWI“ ersetzt und in Absatz 2 werden die Worte „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ durch das Wort „ORWI“ ersetzt.

5. In Artikel 44 werden alle Verweise auf „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ durch das Wort „ORWI“ ersetzt.

6. In Artikel 45 werden Absatz 3 Buchstabe c, Absätze 4, 5 und 7 gestrichen; der Absatz 6 wird zu Absatz 4 umnummeriert und vor dem Wort „Sekretariats“ wird das Wort „vorläufigen“ gestrichen; in Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte „, sofern in Buchstabe c nichts anderes vorgesehen ist“ gestrichen.

7. In Artikel 48 wird der bestehender Absatz als 1 nummeriert und ein zweiten Absatz wird eingefügt:

„(2) Modifikationen und Änderungen der Anlagen treten ein Jahr nach ihrer Billigung durch die Konferenz in Kraft, sofern in der modifizierte oder geänderten Anlage oder durch die Chartakonferenz nichts anderes bestimmt ist. Modifikationen und Änderungen von Anlagen gelten nicht für eine laufende Streitigkeit, die nach Artikel 26 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Modifikation oder Änderung vorgelegt wurde. Sofern in der modifizierten oder geänderten Anlage oder von der Chartakonferenz nichts anderes bestimmt wird, gelten die Modifikationen und Änderungen der Anlagen nur für Investitionen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Modifikationen oder Änderungen vorgenommen werden.“

8. In Artikel 49 wird „Die Regierung der Portugiesischen Republik“ durch „Das Sekretariat“ ersetzt.

9. In Artikel 50 wird das Wort „italienischer,“ gestrichen.

Artikel 10

Die Anlagen TFU, PA und T werden gestrichen; unter den Nummern 12 bis 14 in dem ursprünglichen VEC und unter den Nummern 17 bis 19 in dem VEC in der Fassung von 1998 werden die Folgenden Anlagen eingefügt:

„ANLAGE PD

Staatsverschuldung

(nach Artikel 26 Absatz 12)