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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten

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12. Anlage PD 17. Anlage PD

Staatsverschuldung Staatsverschuldung

(nach Absatz 26 Absatz 12) (nach Absatz 26 Absatz 12)

13. Anlage NPT 18. Anlage NPT

Liste der Vertragsparteien, für die Teil III Liste der Vertragsparteien, für die Teil III keine Anwendung findet auf eine Investition keine Anwendung findet auf eine Investition in ihrem Gebiet eines Investors einer anderen in ihrem Gebiet eines Investors einer anderen Vertragspartei in Bezug auf Vertragspartei in Bezug auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder Tätigkeiten, die von der letztgenannten oder Tätigkeiten, die von der letztgenannten Vertragspartei in Anlage NI ausgenommen Vertragspartei in Anlage NI ausgenommen sind sind

(nach Absatz 16a) (nach Absatz 16a)

14. Anlage IA-NI 19. Anlage IA-NI

Liste der Vertragsparteien, die der Vorlage Liste der Vertragsparteien, die der Vorlage einer Streitigkeit im Zusammenhang mit einer einer Streitigkeit im Zusammenhang mit einer Investition in ihrem Gebiet eines Investors Investition in ihrem Gebiet eines Investors einer anderen Vertragspartei in Bezug auf einer anderen Vertragspartei in Bezug auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder Tätigkeiten, die von der letztgenannten oder Tätigkeiten, die von der letztgenannten Vertragspartei in Anlage NI ausgenommen Vertragspartei in Anlage NI ausgenommen sind, keine uneingeschränkte Zustimmung sind, keine uneingeschränkte Zustimmung zur zur internationalen Schiedsgerichtbarkeit internationalen Schiedsgerichtsbarkeit geben geben (nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe d)

(nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe d)

2. In Anlage EQ I wird vor den Worten „Ex 73.04*“ folgendes eingefügt:

„68.06 Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69

70.08 Mehrschichtige Isolierverglasungen“

3. In Anlage EQ I, in Ex 85.17, „Smartphones und andere“ wird nach dem Wort “einschließlich“ eingefügt.

4. In Anlage EQ I, „85.28.41” wird durch „85.28.42“ ersetzt; „85.28.51“ wird durch “85.28.52” ersetzt; „85.28.61“ wird durch „85.28.62“ ersetzt; und alle Verweise „von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der