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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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organisieren, die als physischer oder virtueller Tausch einer Menge von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen in das Gebiet einer Vertragspartei gegen eine entsprechende Menge derselben Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen im Gebiet eines anderen Staates, die für das Gebiet eines Drittstaates bestimmt sind, verstanden werden, sofern entweder der andere Staat oder der Drittstaat eine Vertragspartei ist.“
14. In Artikel 7 Absatz 9 wird der Verweis „Absatz 4“ durch den Verweis „Absatz 7“ ersetzt und die Absätze 8 bis 9 werden zu Absatz 13 bis 14 umnummeriert.
15. In Artikel 7 wird der Absatz 10 gestrichen.
16. In Artikel 9 Absatz 1 werden die Worte „einer Grundlage zu fördern, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen oder Gesellschaften und Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates einräumt, je nachdem, welche die günstigste ist“ durch die Worte „der günstigsten Grundlage zu fördern, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Gesellschaften oder Staatsangehörigen, oder Gesellschaften oder Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei oder Nichtvertragspartei einräumt“ ersetzt.
Artikel 4
Teil III wird wie folgt geändert:
1. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Jede Vertragspartei gewährt den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien und für diese Investoren in Bezug auf ihre Investitionen eine faire und gerechte Behandlung sowie vollen Schutz und volle Sicherheit in ihrem Gebiet.“
2. In Artikel 10 werden nach Absatz 1 zwei neue Absätze eingefügt:
„(2) Eine Vertragspartei verstößt gegen die Verpflichtung zur fairen und gerechten Behandlung nach Absatz 1 durch eine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen das Folgendes darstellt:
a) Willkür, wie etwa offenkundigen Unzumutbarkeit;
b) gezielte Diskriminierung aus ungerechtfertigten Gründen wie Geschlecht, Rasse oder religiöser Überzeugung;
c) eine grundlegende Verletzung rechtsstaatlichen Verfahrens, einschließlich einer grundlegenden Verletzung der Pflicht zur Transparenz in Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
d) eine Rechtsverweigerung in straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Gerichtsverfahren;
e) missbräuchliche Behandlung wie Schikane, Zwang oder Nötigung, und