Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Bestehender Energiechartavertrag vom 17. Dezember 1994
Der ECT2 vom 17. Dezember 1994 ist ein völkerrechtlich verbindliches Investitionsschutz- und Transitabkommen im Energiesektor zwischen 40 Vertragsparteien vor allem aus Europa und Zentralasien, aber u.a. auch Japan und der Türkei.3 Der ECT ist seit dem 16. April 1998 für die Schweiz in Kraft. Er enthält Bestimmungen zum Handel von Energieprodukten (relevant für Staaten, die keine Mitglieder der Welthandelsorganisation [WTO] sind), zum Transit von Energieprodukten, zur Förderung von Investitionen im Energiebereich und zur Nachhaltigkeit. Er wird durch ein Protokoll vom 17. Dezember 19944 über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte ergänzt.
Der ECT entstand nach dem Ende des Kalten Kriegs, um Rechtssicherheit für die Nutzung vorhandener Energieressourcen zwischen den Ländern der ehemaligen Sowjetunion und westlichen Staaten zu schaffen. Die westlichen Staaten hatten ein Interesse an gesicherten Energielieferungen, die ehemals kommunistischen Länder ein Interesse an Investitionen in die Erneuerung ihrer Energieinfrastruktur und in die Erschliessung neuer Energieressourcen.
Der Vertrag basiert auf der European Energy Charter, einer politischen Erklärung zur Stärkung der Zusammenarbeit im Energiebereich aus dem Jahr 1991, die von 66 Ländern inkl. der Schweiz sowie zusätzlich von der EU und EURATOM unterzeichnet wurde. Im Jahr 2015 wurde diese mit der IEC, einer weiteren politischen Erklärung ergänzt, welche die geographische Limitierung auf Europa aufhob und wichtige Herausforderungen im Energiebereich des 21. Jahrhunderts (u.a. hinsichtlich der wachsenden Bedeutung von Entwicklungsländern, der Nachhaltigkeit oder der Energieverfügbarkeit) aufnahm. Die IEC wurde von 84 Staaten sowie zusätzlich der EU, EURATOM und mehreren Ländergemeinschaften unterzeichnet.5 Die Unterzeichnung von mindestens einer der beiden Erklärungen ist eine Voraussetzung zum Beitritt zum ECT. Staaten und Ländergemeinschaften, die mindestens eine der beiden Erklärungen unterzeichnet haben, halten Beobachterstatus. 12 internationale Organisationen, darunter die Weltbank, die WTO, der Verband Südostasiatischer
2 SR 0.730.0
3Stand Oktober 2025. Afghanistan, Albanien, Armenien, Österreich, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Japan, Jordanien, Kasachstan, Kirgistan, Lettland, Liechtenstein, Litauen (Austritt am 8.8.2026), Malta, Moldawien, Mongolei, Montenegro, Nordmazedonien, Rumänien, Slowakei, Schweden, Schweiz, Tadschikistan, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Jemen.
4 SR 0.730.01
5 Die European Energy Charter und die International Energy Charter sowie ihre Unterzeichnerinnen und Unterzeichner sind einsehbar unter www.energycharter.org > Process