Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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Angesichts des geringen Anteils der Beschäftigten in der Gasbranche an der Gesamtbeschäftigung (ca. 1720 Personen, entsprechend rund 0,03 % der Gesamtbeschäftigung in der Schweiz) fallen die Auswirkungen dieser Vorlage auf die Beschäftigung gesamtwirtschaftlich gering aus. Die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher dürfte tendenziell positive Effekte auf das Bruttoinlandprodukt haben.
5.4. Auswirkungen auf die Gesellschaft
Aus gesellschaftlicher Sicht ist die Erhöhung der Versorgungssicherheit positiv zu bewerten. Im Weiteren sind keine zusätzlichen Auswirkungen zu erwarten.
5.5. Auswirkungen auf die Umwelt
Im Gesetzesentwurf sind Instrumente zur Koordination mit alternativen Versorgungssystemen enthalten, sodass die Wärmeversorgungssicherheit gewährleistet werden kann (Art. 5). Da es nur wenig inländische Gasproduktion gibt – die Einspeisung von inländischem Biomethan entspricht rund 1,5 Prozent des Konsums – und es für das im Inland produzierte Biomethan heute genügend Nachfrage gibt, ist die Produktionsseite vom Marktzugang kaum unmittelbar betroffen. Andere Gesetze, wie zum Beispiel das CO₂-Gesetz oder das KlG73, haben zum Ziel, die Einspeisung von erneuerbarem Gas zu begünstigen.
6. Rechtliche Aspekte
6.1. Verfassungsmässigkeit
Rechtsgrundlagen
Die Vorlage stützt sich hauptsächlich auf Artikel 91 Absatz 2 BV. Dieser Artikel verleiht dem Bund eine umfassende Kompetenz zur Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe. Die Kompetenzgrundlage erstreckt sich sowohl auf die unter Bundesaufsicht, als auch auf die unter kantonaler Aufsicht (Art. 41 ff. RLG) stehenden Rohrleitungsanlagen und verleiht dem Bund für den Gasmarkt weitgehend dieselben Kompetenzen, wie sie dem Bund im Strommarkt gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 BV zukommen. So kann der Bund über die im RLG enthaltenen sicherheitstechnischen Anforderungen hinaus auch Marktregulierungen erlassen. Insbesondere kann er den Netzzugang und das dafür geschuldete Entgelt regeln. Zudem kann der Bund Vorschriften zur Organisation und Tätigkeit der Gasversorgungsunternehmen erlassen. Darauf stützt sich die Errichtung des Marktgebietsverantwortlichen (Art. 30) und die Einführung des Entry-Exit-