Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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Rahmenbedingungen erhöhen die Bedeutung einer solchen Transitregulierung, dies auch in Anbetracht der Abhängigkeit der Schweiz von Gasimporten. Artikel 13 der EU-Verordnung zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung6 sieht vor, dass sich die EU-Mitgliedstaaten, sofern ihre Gasnetze direkt oder über ein nicht der EU angehöriges Drittland verbunden sind, bei einer Versorgungskrise im Rahmen von Solidaritätsabkommen gegenseitig mit Gaslieferungen unterstützen. Die Annäherung der schweizerischen Gesetzgebung an den EU-Rechtsrahmen durch das GasVG scheint in diesem Kontext zweckmässig.
1.1.2. Schaffung von Rechtssicherheit und Gewährleistung einer wirtschaftlichen Gasversorgung
Wie beim Strom- oder beim Eisenbahnnetz besteht auch bei den Gasnetzbetreibern ein natürliches Monopol. Aus diesem Grund wurden bei der Marktöffnung im Fernmeldebereich und der teilweisen Marktöffnung im Stromsektor der Netzzugang und die Marktorganisation durch ein Spezialgesetz geregelt. Dank der Regulierung eines natürlichen Monopols können nämlich die Prozesse für den Zugang zur Infrastruktur vereinfacht und die Tarife für deren Nutzung begrenzt werden.
Der erste Aspekt der Regulierung eines natürlichen Monopols betrifft die Ausgestaltung der Tarife für die monopolistische Tätigkeit, in diesem Fall für den Netzbetrieb (vgl. Anhang A.1 für einen Überblick über die Voraussetzungen, die nach Ansicht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [OECD] für die Ermöglichung eines Wettbewerbs im Gasmarkt notwendig sind). Die Netzbetreiber sind nämlich in der Lage, Monopolrenten für die Nutzung ihrer Infrastruktur abzuschöpfen. Der vorliegende Entwurf trägt dieser Tatsache mit der Einführung einer sogenannten Cost-plus-Regulierung Rechnung: Die Tarife basieren auf den Netzkosten und beinhalten eine fixe Marge. Eine realistische Einschätzung des Werts der Netzanlagen ist in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung. Kostengerechte Netztarife sind wichtig, umso mehr, da die Heizkosten einen wichtigen Bestandteil des Haushaltsbudgets bilden.
Der zweite Aspekt der Regulierung eines natürlichen Monopols ist der Netzzugang. Auch wenn Wettbewerb in den Bereichen Beschaffung, Handel oder Vertrieb von Gas grundsätzlich möglich ist, kann er bei beschränktem Zugang zum Netz nicht stattfinden, da die Lieferanten das Gas nicht zu ihrer Kundschaft transportieren können. Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat mit einer Verfügung vom Juni 2020 den Gasmarkt in der Zentralschweiz vollständig geöffnet.7 Es könnten weitere Untersuchungen eingeleitet werden, wodurch der Markt in der gesamten Schweiz zugänglich gemacht würde. Allerdings legt die WEKO in ihren Entscheiden nur allgemeine
6 Verordnung 2017/1938/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 25. Oktober 2017 über Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1.
7 Verfügung der Wettbewerbskommission vom 25. Mai 2020, «Netzzugang EGZ und ewl». Abrufbar unter www.weko.admin.ch > Praxis > Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW) > 2020 > RPW 2020-4b, S. 1863–1894.