Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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fenbleiben. Dies könnte zu teilweise aufwändigen Gerichtsverfahren und einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Ausserdem wäre es kaum möglich, die EnCom als Regulierungsbehörde einzusetzen oder einen Marktgebietsverantwortlichen zu konstituieren, der schweizweit für die Koordination des Transportnetzes zuständig ist. Folglich gäbe es weder ein einheitliches Modell für die Netznutzung noch eine Bilanzierungszone Schweiz.
1.2.2. Änderungen gegenüber der ersten Vernehmlassungsvorlage
Eine erste Fassung des GasVG war von Ende 2019 bis Anfang 2020 in der Vernehmlassung. Eine der wichtigsten Änderungen gegenüber der damals in die Vernehmlassung geschickten Fassung besteht darin, dass nun alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher ihren Lieferanten frei wählen können. In der vorherigen Version war dies bei einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh nicht möglich. Ausserdem wurden neue Regelungen zur Versorgungssicherheit (vgl. Ziff. 3.1.2) und zur Pflicht der Netzplanung (vgl. Ziff. 3.1.3) aufgenommen. Und schliesslich wurden zahlreiche Artikel im Anschluss an die erste Vernehmlassung überarbeitet.
1.3. Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
1.3.1. Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage war in der Botschaft vom 29. Januar 20208 zur Legislaturplanung 2019– 2023 und im Bundesbeschluss vom 21. September 20209 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Die Ausarbeitung der Vorlage wurde verschoben, damit die Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine und dessen Auswirkungen auf die Gasversorgungssicherheit miteinbezogen werden können. Der Gesetzesentwurf war daher erneut Gegenstand der Botschaft zur Legislaturplanung (Botschaft vom 24. Jan. 202410 zur Legislaturplanung 2023–2027) und des Bundesbeschlusses über die Legislaturplanung (Bundesbeschluss vom 6. Juni 202411 über die Legislaturplanung 2023–2027).
1.3.2. Verhältnis zur Finanzplanung
Die in Ziffer 5.1 erwähnten gegenfinanzierten Ausgaben wurden noch nicht in die Finanzplanung des Bundes aufgenommen.
8 BBl 2020 1777 S. 1862
9 BBl 2020 8385 S. 8391
10 BBl 2024 525
11 BBl 2024 1440 S. 13