Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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1.3.3. Verhältnis zu anderen Dossiers der Legislaturperiode
Die Kohärenz mit dem Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200712 (StromVG) ist gewährleistet. So ist beispielsweise vorgesehen, dass für Strom und für Gas dieselbe Regulierungsbehörde zuständig ist. Weiter werden die Netzkosten nach derselben Methodik beurteilt, und wie für den Strom gilt auch beim Gas das Subsidiaritätsprinzip.
Das GasVG ist zudem mit dem Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE)13, das vom Parlament in der Frühlingssession 2025 verabschiedet wurde, vereinbar. Dieses verbietet Marktmanipulation und Insiderhandel, auch auf dem Gasgrosshandelsmarkt, und sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde ElCom ebenfalls für die Überwachung des Gasmarkts zuständig ist, was mit dem GasVG in Einklang steht.
Mit dem GasVG und der Revision des LVG werden die Kompetenzen im Bereich der Gasversorgungssicherheit klar verteilt und definiert. Die aufgrund des Kriegs in der Ukraine ergriffenen vorsorglichen Massnahmen (insbesondere zur Gasspeicherung) werden in das GasVG aufgenommen. Diese Massnahmen werden gegenwärtig im LVG geregelt, können aber aufgrund des subsidiären Charakters dieses Gesetzes nicht dauerhaft verlängert werden. Schliesslich bietet das GasVG eine neue Grundlage für ein System zur Überwachung der Versorgungslage und deren Entwicklung.
Um ihre Klimaziele zu erreichen, muss die Schweiz die Energieversorgung langfristig ohne fossile Energieträger gewährleisten können. Das am 18. Juni 2023 vom Stimmvolk angenommene Bundesgesetz vom 30. September 202214 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) sowie das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201115 und das EnG bilden den Rahmen für die dafür notwendigen Massnahmen. Das GasVG ergänzt die oben genannten Erlasse mit spezifischen Bestimmungen zur Planung des Gasnetzes.
Das sich in der Vernehmlassung befindliche Stromabkommen16 zwischen der Schweiz und der EU tangiert das GasVG nicht, da das Abkommen explizit auf den Strombereich beschränkt ist. Es gibt im Abkommen mit Artikel 44 lediglich eine Evolutivklausel, welche besagt, dass sich die Vertragsparteien bereit erklären, eine vertiefte Zusammenarbeit insbesondere in den Bereichen erneuerbare Gase und Wasserstoff zu prüfen.
12 SR 734.7
13 BBl 2025 1102
14 BBl 2022 2403
15 SR 641.71
16 «Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über Elektrizität», abrufbar unter lassung 2025/47, Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU».