Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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Grundsätze fest; die Umsetzung dieser Grundsätze müssen die Akteure unter sich aushandeln. Für Gasverbraucherinnen und -verbraucher, die den Lieferanten wechseln wollen, bleibt daher eine grosse Rechtsunsicherheit bestehen. Auch für die Netzbetreiber bedeutet dies Rechtsunsicherheit, da die Entscheide der WEKO Sanktionen nach sich ziehen können. Das GasVG führt einen transparenten Rahmen mit Regeln für den Netzzugang ein, die für alle Verbraucherinnen und Verbraucher gelten. So können die kleinen Verbraucherinnen und Verbraucher, die derzeit von Dritten versorgt werden, auch nach Inkrafttreten des Spezialgesetzes weiterhin beliefert werden. Der Netzzugang wird vereinfacht: Um das Gas zu ihrer Kundschaft zu transportieren, müssen Lieferanten zur Reservation der Netzkapazität von der Schweizer Grenze bis zum Verbrauchsort lediglich noch zwei Netznutzungsverträge abschliessen, ohne dabei einen konkreten Transportweg zu bezeichnen. Die Umsetzung wird von der Regulierungsbehörde begleitet.

1.1.3. Fazit

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Status quo keine zufriedenstellende Antwort auf die Herausforderungen liefert, denen sich die Schweiz bei der Gas- und Wärmeversorgung gegenübersieht. Die Verabschiedung des GasVG ermöglicht die Schaffung eines Marktgebietsverantwortlichen sowie einer Regulierungsbehörde im Gasbereich, was für eine gute Koordination vorsorglicher Massnahmen zur Stärkung der Versorgungssicherheit der Schweiz von entscheidender Bedeutung ist. Die Regulierungsbehörde wird zudem eine zentrale Rolle bei der Sicherstellung angemessener Netztarife für die Verbraucherinnen und Verbraucher spielen, vor allem angesichts der Tatsache, dass das Gasnetz aufgrund der sinkenden Gasnachfrage wahrscheinlich überdimensioniert ist und zum Teil stillgelegt oder umgewidmet werden muss. Mit dem GasVG wird zudem die Rechtssicherheit in Bezug auf den Netzzugang gewährleistet.

1.2. Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

1.2.1. Geprüfte Alternative: Ergänzung des Rohrleitungsgesetzes

Die Bundesverwaltung hat zunächst geprüft, ob eine Teilrevision des RLG, insbesondere von Artikel 13, eine Antwort auf die in Ziffer 1.1 in diesem erläuternden Bericht dargelegten Herausforderungen am Schweizer Gasmarkt darstellen könnte, was den Regulierungsaufwand begrenzen würde. Das 1964 in Kraft getretene RLG dient der Aufsicht über den Bau und den Betrieb von Rohrleitungen. Es bezweckt die Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs, um schädliche Auswirkungen für Mensch und Umwelt zu verhindern. Artikel 13 RLG sieht eine Transportpflicht vor. Eine umfassendere Marktordnung wäre im RLG ein Fremdkörper. Dies gilt auch deshalb, weil sich der Anwendungsbereich des RLG nicht auf Gasleitungen beschränkt. Ohne eine ausführliche Regelung der Netzzugangsbedingungen würden zahlreiche Fragen of-