Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/68: 23.325 s Kt. Iv. ZH. Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten · 10 Seiten
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Übersicht
Die Sonntagsarbeit im Detailhandel soll an bis zu zwölf Tagen pro Jahr ermöglicht werden, um den veränderten Einkaufsbedürfnissen und der Konkurrenz durch den
Online-Handel Rechnung zu tragen. Innerhalb dieses Rahmens bleibt es eine Entscheidung der Kantone, an wie vielen und welchen Sonntagen im Detailhandel ge-
arbeitet werden darf.
Ausgangslage
Der Schweizer Detailhandel sieht sich mit veränderten Einkaufsbedürfnissen konfrontiert: Zeitliche Flexibilität wird immer wichtiger. Davon profitiert insbesondere der Online-Handel, während der ortsgebundene Detailhandel auf diese Bedürfnisse nicht reagieren kann und einen Wettbewerbsnachteil in Kauf nehmen muss. Aktuell können die Kantone höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmende im Detailhandel bewilligungsfrei arbeiten dürfen.
Inhalt der Vorlage
Mit der Vorlage soll das Arbeitsgesetz angepasst und diese Obergrenze von vier Sonntagen auf zwölf Sonntage pro Jahr erhöht werden. Dies reduziert den Wettbewerbsnachteil des herkömmlichen Detailhandels gegenüber dem Online-Handel und Geschäften, in denen bereits heute sonntags gearbeitet werden darf, beispielsweise in Fremdenverkehrsgebieten oder an Bahnhöfen und Flughäfen. Ausserdem wird das erlebnisorientierte Einkaufen als Freizeitbeschäftigung in Kombination mit anderen Angeboten gestärkt.
Auch diese neue Regelung lässt den Kantonen alle Freiheiten, innerhalb dieses Rahmens die Zahl der Sonntagsverkäufe ihren Bedürfnissen und Gegebenheiten entsprechend festzulegen. Zudem bleibt die kantonale Hoheit über die Ladenöffnungszeiten uneingeschränkt bestehen.
Eine Minderheit lehnt die Änderung in ihrer Gesamtheit ab, da der Sonntag aus ihrer Sicht auch weiterhin vor allem der Erholung der Arbeitnehmenden dienen soll. Ein weiterer Minderheitsantrag fordert, mehr als vier Sonntagsverkäufe nur unter der Bedingung zuzulassen, dass ein für allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag auf nationaler oder kantonaler Ebene besteht.