Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/68: 23.325 s Kt. Iv. ZH. Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

gleichen Arbeitnehmenden an mehreren Sonntagen hintereinander zum Einsatz gelangen dürfen.

4.3 Ermächtigung der Kantone

Artikel 19 Absatz 6 Arbeitsgesetz schafft für die Kantone die Möglichkeit, bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit vorzusehen. Es handelt sich somit nicht um ein Muss, sondern es liegt in der Kompetenz jedes einzelnen Kantons, zu entscheiden, ob und falls ja an wie vielen von diesen maximal 12 Sonntagen die Arbeit in Verkaufsgeschäften bewilligungsbefreit ist. Die Kantone können auch zusätzliche Bedingungen festlegen und beispielsweise eingrenzen, welche Geschäfte es betreffen soll oder vorschreiben, wie die Kompensationen für die Sonntagsarbeit zu regeln sind.

Der Kanton kann diese bewilligungsbefreiten Verkaufssonntage einheitlich für das ganze Kantonsgebiet bezeichnen oder diese unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede differenziert festlegen. Er kann die Kompetenz zur Bezeichnung der konkreten Daten auch an die Gemeinden delegieren. Es ist jedoch nicht zulässig, die Wahl der entsprechenden Sonntage den Geschäften zu überlassen. Heute schon gibt es Kantone, in welchen die konkrete Umsetzung unter Mitwirkung der Sozialpartner erfolgt.

4.4 Betroffene Betriebe

Die bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit gilt, wie die Bestimmung besagt, nur für Verkaufsgeschäfte. Dienstleistungsunternehmen wie Coiffeure oder Banken fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.

Als Verkaufsgeschäfte gelten Detailhandelsbetriebe, die ihre Produkte direkt an die Endverbraucher oder Konsumenten verkaufen. Im Einzelfall entscheidet die kantonale Vollzugsbehörde, ob dies gegeben ist oder nicht.

Nicht von dieser Regelung betroffen sind hingegen Betriebe, die in den Genuss einer branchenspezifischen Sonderbestimmung in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz kommen und ohnehin von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit befreit sind (z.B. Tankstellenshops an Hauptverkehrsstrassen mit starkem Reiseverkehr oder Verkaufsstellen von Bäckereien). Meistens sehen die Ausnahmebestimmungen der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zudem zusätzliche Flexibilität bei der Festlegung der freien Sonntage der Arbeitnehmenden vor (Art. 12 ArGV 2 als flexiblere Bestimmung als Art. 20 ArG).

4.5 Keine Beschränkung der Kompetenz der Kantone in der Frage Ladenöffnungszeiten

Die Frage der Ladenöffnungszeiten verbleibt vollumfänglich in der Kompetenz der Kantone und bleibt unangetastet. Falls das kantonale Ladenöffnungsgesetz die Ladenöffnung am Sonntag nicht zulässt, können auch keine Arbeitnehmenden am Sonntag arbeiten.