Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/68: 23.325 s Kt. Iv. ZH. Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten · 10 Seiten
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5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund, auf Kantone und Gemeinden
Diese Bestimmung erleichtert den Vollzug, da weder die kantonalen Arbeitsinspektorate noch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) anhand von einzelnen Gesuchen prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Sonntagsarbeit gegeben sind oder nicht. Diese Bestimmung setzt der Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften klare Grenzen, die durchsetzbar sein werden und somit die Gleichbehandlung aller Betroffenen im jeweiligen Kanton sicherstellt.
5.2 Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmende
Der Erlassentwurf ermöglicht es Verkaufsgeschäften, je nach Regelung im Kanton, vermehrt am Sonntag Personal zu beschäftigen, ohne dass dies jedoch übermässige finanzielle oder personelle Auswirkungen auf Arbeitgeber oder Arbeitnehmende hätte.
5.3 Andere Auswirkungen
Der Erlassentwurf hat keine weiteren Auswirkungen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorliegende Änderung im Arbeitsgesetz gründet auf einer Standesinitiative. Die Erhöhung der Anzahl bewilligungsbefreiter Sonntage basiert auf dem zunehmenden Bedürfnis der Bevölkerung, auch am Sonntag einzukaufen. Zudem sollen damit die Stadtzentren belebt und die Ungleichbehandlung von Städten und Tourismusgebieten, wo Sonntagsarbeit während der Saison erlaubt ist, zumindest teilweise verringert werden.
Artikel 110 BV bildet die verfassungsrechtliche Grundlage des Schutzes von Arbeitnehmenden. Der Erlassentwurf erlaubt es den Detailhandelsbetrieben, abhängig von der konkreten, kantonalrechtlichen Regelung vermehrt an Sonntagen Personal zu beschäftigen. Die Arbeitnehmenden werden durch die geltenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes genügend geschützt. So ist Sonntagsarbeit weiterhin ausschliesslich mit Zustimmung des Arbeitnehmenden erlaubt (Art. 19 Abs. 5 ArG). Zudem gelten die Bestimmungen zum freien Sonntag innert zwei Wochen und zur Ersatzruhe (Art. 20 ArG) ungeschmälert. Schliesslich wird für Arbeit an bis 6 Sonntagen pro Jahr ein Lohnzuschlag von 50 % geschuldet (Art. 19 Abs. 3 ArG).
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Richtlinie 2003/88/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung findet keine Anwen-