Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/68: 23.325 s Kt. Iv. ZH. Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

Personal beschäftigen können, wenn die Konsumierenden Freizeit haben – also auch sonntags.

Vor diesem Hintergrund sieht die Kommission grosse Vorteile darin, das bewährte Instrument der Sonntagsverkäufe zu stärken. Die aktuelle Rechtslage lässt dies jedoch nicht zu: Das Arbeitsgesetz1 hält in Artikel 18 den Grundsatz fest, dass Sonntagsarbeit verboten ist. Ausnahmen sind möglich, wenn die Sonntagsarbeit aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist oder ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. So wird dieser Grundsatz im Bereich des Detailhandels vielfach durchbrochen – zum Beispiel in Fremdenverkehrsgebieten, an Bahnhöfen und Flughäfen oder bei Blumenläden (vgl. Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz2).

Detailhandelsbetriebe, die von keiner dieser zahlreichen Ausnahmen profitieren können, sind im Nachteil: Ihnen bleibt nur die in Artikel 19 Absatz 6 des Arbeitsgesetzes geregelte Möglichkeit, Arbeitnehmende bewilligungsfrei an maximal vier, von den Kantonen zu bestimmenden, Sonntagen im Jahr zu beschäftigen. Der Kanton kann diese Sonntage einheitlich für das ganze Kantonsgebiet bezeichnen oder sie unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede unterschiedlich festlegen. Er kann diese Kompetenz auch an die Gemeinden delegieren. Es ist jedoch nicht möglich, die Wahl der entsprechenden Sonntage den Geschäften zu überlassen.

Die Kommission erkennt in dieser Ungleichbehandlung verschiedener ortsgebundener Detailhandelsbetriebe sowie im Wettbewerbsnachteil gegenüber dem rund um die Uhr verfügbaren Online-Handel klaren Handlungsbedarf. Mit einer Ausweitung der Sonntagsarbeit im Detailhandel kann ein Beitrag dazu geleistet werden, diese ungerechtfertigten Ungleichheiten abzumildern. Die Kommission geht zudem davon aus, dass diese Herausforderungen nicht vorübergehender, sondern struktureller Natur sind. Entgegen dem Titel der Standesinitiative soll die gewählte Lösung daher nicht befristet werden.

2.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Zusammen mit der vorliegenden Standesinitiative hat die WAK-S auch die vom Nationalrat am 12. März 2024 angenommene Motion «Arbeitsrecht. Lokalen Geschäften erlauben, sonntags zu öffnen» (22.4331) diskutiert. Mit der Motion wurde gefordert, «lokalen Geschäften» mit einer begrenzten Anzahl Mitarbeitender und dem Sortiment eines Lebensmittelladens zu erlauben, sonntags zu öffnen. Die WAK-S lehnte diese Motion mit 6 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugunsten der vorliegenden Standesinitiative ab. Sie verwies dabei vor allem auf die rechtlichen Unsicherheiten, die die Motion mit sich bringen würde. Der Begriff der «lokalen Geschäfte» birgt erheblichen unerwünschten Interpretationsspielraum und ist nur schwer anhand nachvollziehbarer Kriterien von anderen Detailhandelsbetrieben abzugrenzen. Der Ständerat hat sich dem Antrag der WAK-S am 17. März 2025 angeschlossen und die Motion abgelehnt, sie ist damit erledigt.

1 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964; SR 822.11

2 ArGV 2; SR 822.112