Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/68: 23.325 s Kt. Iv. ZH. Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten · 10 Seiten

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Weiter hat das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) am 23. November 2023 eine Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vorgeschlagen3, mit der die Sonntagsarbeit im Detailhandel in städtischen Tourismuszentren erlaubt werden sollte. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass dieser Vorschlag in der Vernehmlassung äusserst kontrovers aufgenommen wurde. Der Vorsteher des WBF hat am 26. Februar 2025 definitiv entschieden, diese Revision nicht weiterzuverfolgen, auch mit Verweis auf die vorliegende Standesinitiative.

Vor diesem Hintergrund sieht die Kommission in der Erhöhung der Obergrenze bewilligungsfreier Sonntagsverkäufe nach Artikel 19 Absatz 6 Arbeitsgesetz die optimale Lösung, um den veränderten Bedürfnissen von Konsumierenden und Branche Rechnung zu tragen. Wie im Text der Standesinitiative vorgeschlagen, beantragt die Kommission, diese Zahl von heute vier auf zwölf zu erhöhen.

Die Kommission sieht darin eine massvolle Flexibilisierung und betont deren föderalistischen Charakter: So ist es den Kantonen freigestellt, ob und wie weit sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder ob sie davon absehen. Der Bund schafft lediglich die Rahmenbedingungen. Schon im Rahmen der bestehenden Regelung wussten die Kantone diese Entscheidungsfreiheit zu nutzen: Während verschiedene Kantone den Spielraum ausgeschöpft haben und die bewilligungsbefreite Arbeit im Detailhandel an vier Sonn- oder Feiertagen erlaubt haben, haben andere Kantone nur zwei oder drei Sonntage festgelegt, und einige haben von dieser Möglichkeit überhaupt keinen Gebrauch gemacht. So ermöglicht es diese Umsetzung der Standesinitiative, dass jeder Kanton für seine Gegebenheiten die beste Lösung wählt und in diesem Prozess auch die demokratische Mitsprache sicherstellt.

Weiter betont die Kommission, dass mit dieser Lösung die kantonale Hoheit über die Ladenöffnungszeiten in keiner Weise tangiert wird. Die vorgeschlagene Regelung betrifft lediglich das Arbeitsrecht, welches regelt, unter welchen Bedingungen Arbeitnehmende am Sonntag beschäftigt werden dürfen. Die Ladenöffnungszeiten sind von der Standesinitiative nicht betroffen und werden weiterhin von den Kantonen geregelt. Auch die übrigen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zur Sonntagsarbeit, welche etwa Zuschläge und Ansprüche auf freie Sonntage und Ersatzruhezeiten regeln, sind nicht betroffen und stellen den Schutz der Arbeitnehmenden auf unverändertem Niveau sicher.

2.3 Minderheitsanträge

Eine Minderheit der Kommission lehnt die vorliegende Änderung des Arbeitsgesetzes aus grundsätzlichen Überlegungen ab und beantragt, nicht darauf einzutreten. Sie betont die Bedeutung des Sonntages als gemeinschaftlichen Ruhetag, insbesondere für die Arbeitnehmenden und ihre Familien. Aus ihrer Sicht stärkt ein freier Sonntag den gesellschaftlichen Zusammenhalt und sollte nicht dem Zweck der Konsumsteigerung dienen. Die Minderheit führt weiter an, dass breite Schichten der Bevölkerung nicht über die nötigen Ressourcen verfügen, um Einkaufen als reines Freizeitvergnügen zu betreiben. Die Konsumausgaben hängten in erster Linie von der Kaufkraft der Bevölkerung ab und nicht davon, an welchen Tagen die Läden geöffnet sind. Die Minderheit

3 https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2023/77/cons_1