Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/68: 23.325 s Kt. Iv. ZH. Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten · 10 Seiten
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4 Erläuterungen zum Artikel
Die Vorlage sieht die folgende Änderung von Artikel 19 Absatz 6 Arbeitsgesetz vor:
Die Kantone können höchstens vier zwölf Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen.
4.1 Bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit
Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden gemäss Artikel 18 Arbeitsgesetz am Sonntag verboten. Begründete Ausnahmen können bewilligt werden (Art. 19 ArG). Dabei wird dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 19 Abs. 2 ArG). Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen ist (Art. 19 Abs. 3 ArG). Vorbehalten bleiben Betriebe, auf die im Rahmen der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Sonderbestimmungen anwendbar sind und bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit leisten können (vgl. Art. 27 ArG).
Mit der Vorlage wird den Kantonen ermöglicht, die Beschäftigung von Personal in Verkaufsgeschäften an bis zu zwölf Sonntagen pro Jahr zu erlauben, ohne dass diese Betriebe eine Sonntagsarbeitsbewilligung einholen und eine technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit bzw. ein dringendes Bedürfnis nach Artikel 19 Absatz 2 bzw. 3 Arbeitsgesetz nachweisen müssen.
Hingegen gilt die Voraussetzung, wonach die Arbeitnehmenden mit der Sonntagsarbeit einverstanden sein müssen (Art. 19 Abs. 5 ArG), ohne Einschränkung auch in diesen Fällen. Und es gelten auch die Bestimmungen zur Ersatzruhe (Art. 20 ArG), wonach bei geleisteter Sonntagsarbeit von bis zu 5 Stunden Freizeit von gleicher Dauer und bei längerer Sonntagsarbeit in der laufenden oder darauffolgenden Woche ein Ersatzruhetag von insgesamt 35 Stunden gewährt werden muss. Ein Lohnzuschlag von 50 % ist nur geschuldet, wenn die Sonntagsarbeit des einzelnen Arbeitnehmenden keine 6 Sonntage im Kalenderjahr übersteigt (Art. 19 Abs. 3 ArG und Art. 32a Abs. 1 ArGV 15). Wird ein Arbeitnehmer häufiger als dies am Sonntag beschäftigt, so ist gemäss Arbeitsgesetz kein Lohnzuschlag geschuldet.
4.2 Aufeinanderfolgende Sonntage
Artikel 20 Arbeitsgesetz schreibt vor, dass innert zwei Wochen wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag gewährt werden muss. Diese Regel schützt die einzelne Arbeitnehmerin und den einzelnen Arbeitnehmer: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat wenigstens 2 freie Sonntage pro 4 Wochen zugute.
Auf Ebene des Betriebs gibt es keine solche Einschränkung. Somit verunmöglicht Artikel 20 Arbeitsgesetz nicht, dass mehrere bewilligungsbefreite Sonntage nacheinander bezeichnet werden können. Die Festlegung der bewilligungsbefreiten Sonntage durch die Kantone ist nicht eingeschränkt. Vorgegeben ist nur, dass nicht die
5 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1); SR 822.111