Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/68: 23.325 s Kt. Iv. ZH. Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten · 10 Seiten

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geht daher davon aus, dass die Gesetzesänderung den Konsum nicht steigern wird, während die Angestellten im Detailhandel die negativen Auswirkungen in Form von vermehrter Sonntagsarbeit tragen müssen.

Ein zweiter Minderheitsantrag möchte die Ausweitung der Möglichkeit, im Detailhandel sonntags Personal zu beschäftigen, an eine Bedingung knüpfen: Die Kantone sollen nur über die im geltenden Recht vorgesehenen vier Sonntage hinausgehen können, wenn für die Detailhandelsbranche ein auf Ebene des Kantons oder des Bundes für allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag besteht. Dies soll garantieren, dass die Ausweitung der Sonntagsverkäufe den Schutz der Arbeitnehmenden nicht schmälert. Ausserdem wird damit der bewährte Grundsatz der Sozialpartnerschaft gestärkt. Die Minderheit unterstreicht, dass dieser Vorschlag den Kantonen weiterhin alle Freiheiten in der Umsetzung des geltenden Artikel 19 Absatz 6 des Arbeitsgesetzes belässt. Diese haben also weiterhin die Möglichkeit, auch für vier oder weniger Sonntagsverkäufe einen allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag zu verlangen, wie dies beispielsweise aktuell das Genfer Ladenöffnungsgesetz4 vorsieht (vgl. Art. 18A). Nur wenn ein Kanton über die Schwelle von vier Sonntagen hinausgehen möchte, wird gemäss Arbeitsgesetz ein für allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag zur zwingenden Voraussetzung. Ist diese Bedingung erfüllt, kann der Kanton bis zu acht zusätzliche Sonntage bestimmen, so dass insgesamt an maximal zwölf Sonntagen bewilligungsfreit gearbeitet werden kann.

3 Grundzüge der Vorlage

Die Vorlage zielt auf eine Erhöhung der Anzahl Sonntage ab, welche die Kantone gemäss Artikel 19 Absatz 6 des Arbeitsgesetzes bezeichnen können, an denen Arbeitnehmende ohne Ausnahmebewilligung in Verkaufsgeschäften beschäftigt werden dürfen. Die Zahl der bewilligungsbefreiten Sonntage, die von den Kantonen festgelegt werden können, soll von heute 4 auf maximal 12 pro Kalenderjahr erhöht werden.

Entgegen dem Titel der dieser Vorlage zugrunde liegenden Standesinitiative geht es vorliegend nicht um die Ladenöffnungszeiten, sondern um die Frage der bewilligungsbefreiten Sonntagsarbeit von Arbeitnehmenden. Sonntagsarbeit ist das Thema, welches das Arbeitsgesetz für die ganze Schweiz einheitlich regelt. Die Regelung der Ladenöffnungszeiten hingegen liegt in der Kompetenz der Kantone: Die diesbezüglichen Regelungen sind polizeirechtlicher Natur und in den Kantonen ganz unterschiedlich ausgestaltet.

Im Titel ist auch die Rede einer befristeten Regelung, da diese Forderung ursprünglich zum Ausgleich von Ertragsausfällen aufgrund der Covid-19 Pandemie eingereicht wurde. Trotz Normalisierung der Lage ist dieses Anliegen weiterhin berechtigt und soll aber ohne Befristung umgesetzt werden.

4 rsGE I 1 05: Loi sur les heures d’ouverture des magasins (LHOM)