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Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 5 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Absatz 1 AsylG verlassen hat und ohne Verzug an die Schweizer Grenze gelangt ist.
3Das SEM kann eine Einreise aus humanitären Gründen bewilligen; dies gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1351 nicht feststeht.
Art. 12 Verfahren, Aufenthalt und Unterkunft am Flughafen
(Art. 21a und 22 AsylG)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über den Betrieb von Unterkünften am Flughafen, insbesondere den Ort, an welchem sich die Asylsuchenden am Flughafen aufhalten, die Unterkunft, die Modalitäten der Zimmerbelegung, den Spaziergang im Freien und die Verwahrung von Gegenständen dieser Personen.
Art. 18 Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356
(Art. 26 Abs. 1bisund 1quaterAsylG)
Die Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/13564 nach Artikel 26 Absätze 1ter– 1quaterAsylG richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 68a–68f der Verordnung vom 15. August 20185 über die Einreise und die Visumerteilung.
Art. 20b Abs. 1bis
1bis
Die betroffene Person erhält Zugang zum Befragungsbericht. Sie kann Klarstellungen zu Übersetzungsfehlern, Missverständnissen oder anderen sachlichen Fehlern im Bericht anbringen.
Art. 20bbisTonaufnahme im Dublin-Verfahren
(Art. 26 Abs. 3bis–3terAsylG)
1Die Befragung nach Artikel 20b Absatz 1 wird auf einen Tonträger aufgenommen, wenn sie im Hinblick auf die Eröffnung eines Dublin-Verfahrens zur Aufnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/13516 durchgeführt wird.
2Auf die Tonaufnahme der Befragung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1351 kann verzichtet werden, wenn:
a. die asylsuchende Person oder ihre Rechtsvertretung ausdrücklich darum ersucht hat; oder
b. die asylsuchende Person sich aufgrund von Haft oder Hospitalisierung nicht in einem Zentrum des Bundes aufhält.
4Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai
2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU)
2018/1240 und (EU) 2019/817, Fassung gemäss ABl. L 2024/1356, 22.5.2024.
5 SR 142.204
6 Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e.