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Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 5 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Verhindert ein technisches Problem die Tonaufnahme seit mehr als fünf Tagen, so wird auf die Tonaufnahme verzichtet.

4Wird auf eine Tonaufnahme verzichtet, weil die asylsuchende Person oder ihre Rechtsvertretung darum ersucht hat, so hält das SEM dies sowie die entsprechende Begründung schriftlich fest. Es erstellt in jedem Fall einen Befragungsbericht.

5Die Modalitäten der Tonaufnahme richten sich nach Artikel 11e der Asylverordnung 3 vom 11. August 19997.

Art. 29a Abs. 1

1Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) 2024/13518 geregelt sind.

Art. 52abisSachüberschrift

Information zum Beschwerdeverfahren bei der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur

der Europäischen Union

(Art. 102g Abs. 2 Bst. b AsylG)

Art. 53b Abs. 1 Einleitungssatz

1Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2024/13519, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199710 (RVOG) darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassen wurden und Folgendes regeln oder festlegen:

II

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

7 SR 142.314

8Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e.

9Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e.

10 SR 172.010