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Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 5 Seiten

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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 87 Abs. 1 Bst. b

1Zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers können die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren folgende biometrischen Daten erheben:

b. Gesichtsbilder;

Art. 87a Fingerabdruck- und Gesichtsbildexpertinnen und -experten

(Art. 109l AIG)

1Für die Überprüfung nach Artikel 109lquinquiesAbsätze 1 und 2 AIG der Ergebnisse des automatischen Abgleichs von Eurodac-Daten nach Artikel 109l Absatz 5 AIG werden Fingerabdruck- beziehungsweise Gesichtsbildexpertinnen und -experten der für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste des Bundesamtes für Polizei (fedpol) eingesetzt.

2Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 11 Absätze 3–5 und 11a Absätze 3–6 der Asylverordnung 3 vom 11. August 19992 (AsylV 3).

3Die Expertinnen und Experten übermitteln das Ergebnis der Überprüfung an das SEM sowie an die Stellen des Grenzwachtkorps oder der kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, welche die Daten erfasst haben, die den automatischen Abgleich im Eurodac ausgelöst haben.

1 SR 142.201

2 SR 142.314

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