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Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 5 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

1. Art und Nummer des Reisedokuments,

2. Ablaufdatum,

3. ausstellende Behörde, und

4. ausstellender Staat;

f. biometrische Daten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, Personen mit Schutzgewährung, Personen, die im Rahmen eines Programms zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommen wurden, Personen mit illegalem Aufenthalt oder Personen, die als nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschiffte Person registriert sind.

4Gleichzeitig mit den biometrischen Daten nach Absatz 3 Buchstabe f dürfen bekanntgegeben werden:

a. folgende Metadaten zu den biometrischen Daten:

1. Datum der Erfassung,

2. Datum der Übermittlung an Eurodac;

b. folgende Daten zu den betroffenen Personen:

1. Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung, vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer,

2. eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments oder eines anderen Dokuments, das die Identifizierung erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit,

3. Ort und Datum der Ausschiffung;

c. Benutzerkennwort.

Art. 88a Sachüberschrift sowie Abs. 1bis, 2 und 3

Spezielle Situation von unbegleiteten Minderjährigen

(Art. 9b Abs. 4, 9c Abs. 4, 64 Abs. 4 und 5 sowie 109l Abs. 2 AIG)

1bisBei der Erfassung in Eurodac der Daten von illegal aufhältigen Personen oder Personen, die beim irregulären Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen wurden, müssen unbegleitete Minderjährige von einer Vertrauensperson begleitet werden.

2Kann für unbegleitete Minderjährige nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt werden, so bestimmt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des ausländerrechtlichen Verfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes, einer Beiständin, eines Vormundes oder einer Vormundin oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson nach den Artikeln 9b Absatz 4, 9c Absatz 4, 64 Absatz 4, 64a Absatz 3bisoder 109l Absatz 2 AIG.

3Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Ausländerrechts und des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren verfügen. Sie begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person bei der Erfassung der Daten in Eurodac sowie im Wegweisungsverfahren unter Einschluss von Verfahren zur Anordnung von Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 73–81 AIG.