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Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 4 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
d. ihre Rechte und Pflichten während der Überprüfung, insbesondere über ihre Mitwirkungspflicht sowie ihre Rechte nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20203.
2Falls angezeigt informiert sie die Ausländerinnen und Ausländer über:
a. die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen, insbesondere die Einreisevoraussetzungen nach der Verordnung (EU) 2016/3994, falls diese Informationen nicht bereits zuvor mitgeteilt worden sind;
b. den Zugang zur Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe nach Artikel 60 AIG.
3Die Information nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt in Papierform oder in elektronischer Form und in einer der betroffenen Person verständlichen Sprache. Bei minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt die Information auf eine kinderfreundliche und altersgerechte Weise, wobei ein Elternteil, ein erwachsener Familienangehöriger oder eine Vertrauensperson einbezogen wird.
4Das SEM stellt den für die Überprüfung zuständigen Behörden die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, um eine einheitliche Information zu gewährleisten.
Art. 68b Zuweisung an ein Zentrum vor der Überprüfung
Ausländerinnen und Ausländer werden vor der Überprüfung an ein Zentrum des Bundes nach Artikel 24 AsylG beziehungsweise an ein kantonal oder kommunal geführtes Zentrum nach Artikel 24d AsylG zugewiesen, wenn sie:
a. beim Aufgreifen im Hoheitsgebiet der Schweiz ein Asylgesuch einreichen; oder
b. an der Aussengrenze an einem Schweizer Flughafen ein Asylgesuch einreichen und kein Asylverfahren am Flughafen nach Artikel 22 AsylG durchgeführt wird.
Art. 68c Abschluss der Überprüfung
1Wenn nicht alle Schritte der Überprüfung nach Artikel 9b Absatz 2 AIG, Artikel 9c Absatz 2 AIG, Artikel 21a Absatz 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG)5 oder Artikel 26 Absatz 1terAsylG innerhalb der vorgegebenen Fristen abgeschlossen werden konnten, muss die Überprüfung dennoch beendet werden.
2Bei Ausländerinnen und Ausländern, die kein Asylgesuch einreichen, führt die zuständige Behörde nach Abschluss oder Beendigung der Überprüfung ein Wegweisungsverfahren nach Artikel 64 AIG durch.
3Ausländerinnen und Ausländer, die ein Asylgesuch einreichen, werden nach Abschluss oder Beendigung der Überprüfung an ein Zentrum des Bundes nach Artikel 24 AsylG beziehungsweise an ein kantonal oder kommunal geführtes Zentrum nach Artikel 24d AsylG verwiesen.
3 SR 235.1
4Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. m.