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Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 4 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 68d Überprüfungsformular
1Die für die Überprüfung zuständige Behörde füllt nach Abschluss der Überprüfung ein Formular nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/13566 aus. Das Formular wird vom SEM zur Verfügung gestellt.
2Die betroffene Person erhält das ausgefüllte Formular oder die im Formular vermerkten Resultate der Überprüfung in Papierform oder in elektronischer Form. Informationen über die Abfrage von Informationssystemen zur Sicherheitskontrolle werden nicht mitgeteilt.
3Die betroffene Person kann falsche Angaben korrigieren lassen oder verlangen, dass ein entsprechender Vermerk im ausgefüllten Formular angebracht wird.
4Die zuständige Behörde leitet das ausgefüllte Formular nach Abschluss der Überprüfung an die für das nachfolgende Verfahren zuständige Behörde weiter.
Art. 68e Feststellung bereits erfolgter Überprüfung
Wurde die betroffene Person nach dem 12. Juni 2026 im Informationssystem Eurodac erfasst, wird angenommen, dass sie bereits einer Überprüfung unterzogen worden ist.
Art. 68f Überprüfung bei einem Straf- oder Auslieferungsverfahren
Bei Ausländerinnen und Ausländern mit einem hängigen Straf- oder Auslieferungsverfahren wird keine Überprüfung durchgeführt. Wird während der Überprüfung ein Straf- oder Auslieferungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet, so wird die Überprüfung beendet. Der Grund für die Beendigung wird im Formular nach Artikel 68d vermerkt.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
6 Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.