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Vernehmlassung 2025/70: Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 9 Seiten
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Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Oktober 20161 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Sachüberschrift
Indikatoren der Morbidität
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. b
Indikator Aufenthalt
2Für die Bestimmung des Aufenthalts im Vorjahr nach Absatz 1 werden Aufenthalte im Jahr vor dem Ausgleichsjahr (Vorjahr) in einem der folgenden Spitäler oder Pflegeheime berücksichtigt, sofern für den Aufenthalt Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht wurden:
b. ein Spital, das einen Vertrag nach Artikel 49a KVG abgeschlossen hat.
Art. 5 Abs. 2 Bst. b
2Eine versicherte Person erfüllt die Voraussetzungen für die Einteilung in eine PCG, wenn sie im Vorjahr eine bestimmte Mindestanzahl standardisierter Tagesdosen oder eine bestimmte Mindestanzahl Packungen von Arzneimitteln bezogen hat:
SR ..........
1 SR 832.112.1
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