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Vernehmlassung 2025/70: Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 9 Seiten

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Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»

lieferte Daten zu den Kindern in aggregierter Form: nach Geschlecht und nach Vorliegen eines Spitalaufenthalts im Vorjahr:

c. Kostenbeteiligungen: nach Kantonen und für die ganze Schweiz;

d. Kantonsbeitrag: nach Kantonen.

Art. 23 Abs. 1

1Die Versicherer tragen proportional zur Anzahl der in ihrem Versichertenbestand versicherten Personen die Verwaltungskosten des Risikoausgleichs.

Art. 24

Aufgehoben

Art. 28 Abs. 2

2Kommt der Versicherer trotz schriftlicher Mahnung der gemeinsamen Einrichtung seiner Datenlieferungs- und Zahlungspflicht in wiederholter Weise nicht nach, so kann ihm das BAG die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entziehen.

Art. 32b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1Für die Datenlieferung der Versicherer im Jahr 2028 für den Risikoausgleich des Ausgleichsjahres 2027 und für die Berechnung des Risikoausgleichs des Ausgleichsjahres 2027 gilt das bisherige Recht.

2Die Statistik nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c ist im Jahr 2029 für den Risikoausgleich des Ausgleichsjahres 2028 zum ersten Mal zu erstellen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi