Vorlage
Vernehmlassung 2025/70: Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel nach Art. 18f
3b. Abschnitt: Zusammenführung der Berechnungen für in der Schweiz und im Ausland wohnhafte Versicherte zu einem Risikoausgleich
Art. 18g Zusammenführung der Berechnungen
1Die gemeinsame Einrichtung addiert die nach Artikel 18f Absatz 2 berechneten Beträge pro Kanton.
2Sie teilt den Gesamtbetrag jedes Kantons proportional zur Anzahl der im betreffenden Kanton wohnhaften Versicherten unter deren Versicherern auf.
3Bei einem positiven Wert des kantonalen Gesamtbetrages erhalten die Versicherer einen Ausgleichsbeitrag für ihre im Kanton wohnhaften Versicherten.
4Bei einem negativen Wert des kantonalen Gesamtbetrages bezahlen die Versicherer eine Risikoabgabe zulasten ihrer im Kanton wohnhaften Versicherten.
Art. 19 Abs. 1 Bst. b und Abs. 6
1Für den Risikoausgleich jedes Ausgleichsjahres leistet beziehungsweise erhält jeder Versicherer:
b. eine Schlusszahlung aufgrund der Berechnungen nach den Artikeln 10–18g, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung.
6Die im Rahmen der Akontozahlung gegenüber den Berechnungen nach den Artikeln 10–18g zu viel oder zu wenig bezahlten Beträge sind zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt jeweils bezogen auf die Ein- und Auszahlungstermine für die Akontozahlung und die Schlusszahlung sowie unter Berücksichtigung der effektiv erhaltenen oder bezahlten Beträge. Der Zins entspricht der Rendite der Bundesobligationen, soweit diese positiv ist. Die gemeinsame Einrichtung vergütet und fordert die Zinsen bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Ausgleichsjahr folgt.
Art. 20 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz, Bst. b Einleitungssatz und Ziff. 3 sowie Bst. c
1Die gemeinsame Einrichtung meldet jedem Versicherer bis zum 10. Juni in Bezug auf den Risikoausgleich des Vorjahres:
a. die ihn betreffende Saldoabrechnung pro Kanton und Risikogruppe der in der Schweiz wohnhaften Versicherten mit folgenden Angaben:
b. folgende Daten pro Person, die im Ausgleichsjahr bei ihm versichert und in der Schweiz wohnhaft war:
3. die Angabe, ob die Person im Vorjahr den Versicherer gewechselt hat;
c. die ihn betreffende Saldoabrechnung pro Kanton der in Deutschland wohnhaften Versicherten, der in Frankreich wohnhaften Versicherten und der in allen übrigen Wohnsitzstaaten wohnhaften Versicherten mit folgenden Angaben:
1. die Versicherungsmonate,