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Vernehmlassung 2025/70: Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 9 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2. die Summe der Beträge nach Artikel 18f Absatz 2.

Art. 21 Abs. 2

2Die Neuberechnung ist ausgeschlossen, wenn die Meldung mehr als zwei Jahre nach Ablauf der Frist nach Artikel 6 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 6a Absatz 3 gemacht wird.

Art. 22 Abs. 1, 2 Bst. b Ziff. 1–4 und c sowie Abs. 6 Bst. c und d

1Die gemeinsame Einrichtung liefert dem BAG jährlich:

a. die bei den Versicherern erhobenen Daten nach den Artikeln 6 und 6a Absätze 1–4 zum Zweck der Weiterentwicklung des Risikoausgleichs, der Durchführung der Wirkungsanalyse nach Artikel 17a Absatz 2 KVG und der Führung von Statistiken;

b. die berechneten Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge der Versicherer für ihre in der Schweiz wohnhaften Versicherten, nach Kantonen;

c. die nach Artikel 18f Absatz 2 berechneten Beträge der Versicherer für ihre:

1. in Deutschland wohnhaften Versicherten,

2. in Frankreich wohnhaften Versicherten,

3. in allen übrigen Wohnsitzstaaten wohnhaften Versicherten.

2Sie erstellt nach jeder Berechnung des Risikoausgleichs eine Statistik:

b. auf der Basis der Daten der beiden Datensätze nach Artikel 6 Absatz 2 über:

1. die Versicherungsmonate, die Bruttoleistungen, die Kostenbeteiligungen und den Kantonsbeitrag, nach Risikogruppen und nach Kantonen und für die ganze Schweiz,

2. die Versicherungsmonate, die Bruttoleistungen, die Kostenbeteiligungen und den Kantonsbeitrag, nach PCG, für die ganze Schweiz,

3. die Versicherungsmonate, die Bruttoleistungen, die Kostenbeteiligungen und den Kantonsbeitrag der Versicherten, die in PCG eingeteilt sind, nach Risikogruppen und nach PCG, für die ganze Schweiz,

4. die Versicherungsmonate, die Bruttoleistungen, die Kostenbeteiligungen und den Kantonsbeitrag der Versicherten, die in keine PCG eingeteilt sind, nach Risikogruppen, für die ganze Schweiz,

c. auf der Basis der Daten nach Artikel 6a über:

1. die Versicherungsmonate, nach Kanton, für Deutschland, für Frankreich und für alle übrigen Wohnsitzstaaten,

2. die Summe der Beträge nach Artikel 18f Absatz 2, nach Kanton, für Deutschland, für Frankreich und für alle übrigen Wohnsitzstaaten,

3. die Summe der Ausgleichsbeiträge nach Artikel 18g Absatz 3 und die Summe der Risikoabgaben nach Artikel 18g Absatz 4, nach Kanton.

6Die gemeinsame Einrichtung veröffentlicht zum Zweck der Berechnung der Prämien der jungen Erwachsenen jährlich bis zum 10. Juni folgende nach Artikel 6 ge-