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Vernehmlassung 2025/70: Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 9 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Für die Referenzgruppe wird das durchschnittliche erhöhte Krankheitsrisiko in Bezug auf die Indikatoren Aufenthalt und PCG ermittelt.

Art. 18d Zuweisung des erhöhten Krankheitsrisikos in Bezug auf die

Indikatoren Aufenthalt und PCG

Die gemeinsame Einrichtung weist den Versicherungsmonaten der im Ausland wohnhaften Versicherten, das durchschnittliche erhöhte Krankheitsrisiko in Bezug auf die Indikatoren Aufenthalt und PCG der Referenzgruppe zu.

Art. 18e Bestimmung des Anteils der in der Schweiz in Anspruch

genommenen Leistungen

1Das EDI bestimmt den Anteil nach Artikel 17 Absatz 5 KVG für die in Deutschland wohnhaften Versicherten, für die in Frankreich wohnhaften Versicherten und für die in allen übrigen Wohnsitzstaaten wohnhaften Versicherten. Dazu verwendet es die Daten nach Artikel 6a Absatz 5.

2Es überprüft den Anteil periodisch und passt ihn bei Bedarf an.

Art. 18f Berechnung der Abgabe- und Beitragssätze für im Ausland

wohnhafte Versicherte

1Die Abgabe- und Beitragssätze für im Ausland wohnhafte Versicherte werden im Jahr, das dem Ausgleichsjahr folgt, berechnet. Dazu multipliziert die gemeinsame Einrichtung den nach Artikel 18e bestimmten Anteil mit:

a. den Zuschlägen für PCG nach Artikel 15;

b. den Abgabe- und Beitragssätzen für Risikogruppen nach Artikel 18;

c. der Entlastung und dem Betrag für die Finanzierung der Entlastung nach Artikel 18a Absatz 4.

2Die Versicherer bezahlen oder erhalten für die Versicherungsmonate ihrer im Ausland wohnhaften Versicherten die nach Absatz 1 ermittelten Beträge nach:

a. Altersgruppe;

b. Geschlecht;

c. den Indikatoren Aufenthalt und PCG nach Artikel 18d;

d. Wohnsitzstaat, aufgeteilt auf den Wohnsitzstaat Deutschland, den Wohnsitzstaat Frankreich und alle übrigen Wohnsitzstaaten;

e. Kanton nach Artikel 18b.