Vorlage
Vernehmlassung 2025/70: Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung «%ASFF_YYYY_ID»
Indikatoren der Morbidität aus dem Vorjahr. Die Nettoleistungen entsprechen den Bruttoleistungen abzüglich der Kostenbeteiligungen und des Kantonsbeitrags.
Art. 11 Einteilung der Versicherten in Risikogruppen
Die gemeinsame Einrichtung teilt die Versicherten pro Kanton nach Alter und Geschlecht und je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen eines erhöhten Krankheitsrisikos aufgrund des Indikators Aufenthalt in Risikogruppen ein.
Art. 18a Berechnung der Entlastung für junge Erwachsene
1Die Entlastung nach Artikel 16b KVG beträgt pro Kanton 50 Prozent der Differenz zwischen der Summe der Risikoabgaben aller Versicherer für die jungen Erwachsenen und der Summe der Ausgleichsbeiträge und Zuschläge für PCG aller Versicherer für die jungen Erwachsenen.
2Sie wird unter den Versicherern proportional zur Anzahl der jungen Erwachsenen, die bei ihnen im betreffenden Kanton versichert sind, aufgeteilt. Massgebend sind die im Ausgleichsjahr im Kanton wohnhaften Versicherten.
3Die Versicherer tragen die Entlastung proportional zur Anzahl der bei ihnen im betreffenden Kanton wohnhaften Versicherten, die am 31. Dezember 26 Jahre und älter sind. Massgebend sind die im Ausgleichsjahr im Kanton wohnhaften Versicherten.
4Die gemeinsame Einrichtung berechnet pro Kanton:
a. die Entlastung und den Anteil jedes Versicherers an der Entlastung;
b. den Betrag für die Finanzierung der Entlastung und den Anteil jedes Versicherers an der Finanzierung der Entlastung.
Gliederungstitel nach Art. 18a
3a. Abschnitt: Berechnung für im Ausland wohnhafte Versicherte
Art. 18b Zuordnung der Versicherungsmonate zu einem Kanton
1Die gemeinsame Einrichtung ordnet die Versicherungsmonate der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz versichert sind, dem Kanton zu, in dem sich der Arbeitsort der Grenzgängerin oder des Grenzgängers befindet.
2Sie ordnet die Versicherungsmonate der übrigen im Ausland wohnhaften Versicherten den Kantonen proportional zur Anzahl der in den einzelnen Kantonen wohnhaften Versicherten zu.
Art. 18c Bildung der Referenzgruppe
1Die Referenzgruppe nach Artikel 17 Absatz 4 KVG wird pro Kanton bestimmt. Sie wird aus den Versicherten gebildet, die im Kanton wohnen, dem die Versicherungsmonate zugeordnet sind, und die derselben Altersgruppe und demselben Geschlecht angehören wie die im Ausland wohnhafte versicherte Person.