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Vernehmlassung 2025/70: Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 9 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
c. den in Deutschland wohnhaften Versicherten, den in Frankreich wohnhaften Versicherten und den in allen übrigen Wohnsitzstaaten wohnhaften Versicherten;
d. den in der Schweiz versicherten Grenzgängerinnen und Grenzgängern und allen übrigen Versicherten;
e. bei in der Schweiz versicherten Grenzgängerinnen und Grenzgängern: Kanton, in dem sich der Arbeitsort befindet.
2Der Versicherer liefert die Daten für das Ausgleichsjahr in einem Datensatz.
3Er muss die Daten bis zum 31. März liefern.
4Für die Datenlieferung zu berücksichtigen sind die bis Ende Februar erfassten Änderungen des Versichertenbestandes, die das für den Datensatz massgebliche Kalenderjahr betreffen.
5Für die Bestimmung des Anteils nach Artikel 17 Absatz 5 KVG muss der Versicherer dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) periodisch Daten zu den in der Schweiz und im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen liefern, jeweils gegliedert nach den in Deutschland wohnhaften Versicherten, den in Frankreich wohnhaften Versicherten und den in allen übrigen Wohnsitzstaaten wohnhaften Versicherten.
Art. 8 Abs. 1 und 4
1Die Revisionsstellen der Versicherer reichen der gemeinsamen Einrichtung bis zum 15. April einen Bericht über die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach den Artikeln 6 und 6a gelieferten Daten ein.
4Das BAG kann Weisungen über die durch die Revisionsstellen vorzunehmenden Prüfungen erlassen.
Gliederungstitel nach Art. 8
3. Abschnitt: Berechnung für in der Schweiz wohnhafte Versicherte
Art. 9
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 1 und 2
1Die gemeinsame Einrichtung führt die Datensätze nach Artikel 6 zusammen. Sie sorgt dafür, dass auch bei Versicherten, die den Versicherer gewechselt haben, die Daten zu den Indikatoren der Morbidität aus dem Vorjahr vollständig in die Berechnung einfliessen.
2Sie verbindet die Daten pro versicherte Person zu Kanton, Alter und Geschlecht, zu den Nettoleistungen und zu den Versicherungsmonaten mit den Daten zu den weiteren