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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 23 Zusätzliche Anforderungen an Cannabisprodukte zum Verdampfen
1Flüssige Cannabisprodukte zum Verdampfen dürfen, abgesehen vom enthaltenen THC, weder in erhitzter noch in nicht erhitzter Form ein Risiko für die Gesundheit darstellen.
2Die Behälter mit flüssigen Cannabisprodukten zum Verdampfen müssen kindersicher, bruchsicher und auslauffrei sein.
3Der Bundesrat regelt die technischen Einzelheiten.
Art. 24 Zusätzliche Anforderungen an Cannabisprodukte zum Schlucken
oder zur Anwendung im Mund
1Flüssige Cannabisprodukte zum Schlucken oder zur Anwendung im Mund müssen über eine geeignete Dosiervorrichtung verfügen.
2Sie müssen die lebensmittelrechtlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen erfüllen, sofern diese dafür anwendbar sind.
3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere welche Sicherheits- und Qualitätsanforderungen aus dem Lebensmittelrecht anwendbar sind.
Art. 25 Zusätzliche Anforderungen an Cannabisprodukte zum Schnupfen
oder zur Anwendung auf der Haut
1Cannabisprodukte zum Schnupfen oder zur Anwendung auf der Haut müssen den lebensmittelrechtlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen entsprechen, sofern diese dafür anwendbar sind.
2Der Bundesrat bestimmt, welche Sicherheits- und Qualitätsanforderungen aus dem Lebensmittelrecht anwendbar sind.
Art. 26 Zusätzliche Anforderungen an Cannabisprodukte mit teilsynthetisch
oder synthetisch hergestelltem THC
Cannabisprodukte dürfen nicht ausschliesslich aus teilsynthetisch oder synthetisch hergestelltem THC bestehen.
3. Abschnitt: Anforderungen an Verpackung, Produktinformationen und Warnhinweise
Art. 27 Verpackung
1Cannabisprodukte müssen für den Verkauf in versiegelten, neutralen Einheitsverpackungen ohne Markenelemente verpackt sein.
2Cannabisprodukte zum Schlucken oder zur Anwendung im Mund sowie flüssige Cannabisprodukte zum Verdampfen müssen kindersicher verpackt werden.
3Die Aufmachung von Cannabisprodukten zum Schlucken oder zur Anwendung im Mund muss sich klar von derjenigen von Lebensmitteln unterscheiden.