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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
für verbindlich erklären und eine Mindestanzahl von Proben sowie Art, Häufigkeit, Grösse und Aufbewahrung von Rückstellmustern vorschreiben.
Art. 34 Meldung von Cannabisprodukten mit Zusatzstoffen
1Wer ein Cannabisprodukt mit Zusatzstoffen herstellt oder einführt, muss dieses dem BAG mindestens sechs Monate vor dessen Bereitstellung auf dem Markt melden.
2Bei jeder wesentlichen Änderung des Produkts muss eine neue Meldung erfolgen.
3Die Meldung erfolgt mittels des elektronischen Informationssystems für die Meldung von Tabakprodukten nach Artikel 26 TabPG10.
4Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Meldung.
5Das BAG veröffentlicht die Meldungen im Internet.
Art. 35 Inhalt der Meldung
1Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a. Firmenname;
b. Produktekategorie nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c–h;
c. Produkte- und Markenname;
d. Produktzusammensetzung, einschliesslich der Zusatzstoffe;
e. Gesamt-THC-Gehalt in Milligramm und Prozent und Gesamt-THC-Konzentration pro Konsumeinheit oder Flüssigkeitsvolumen;
f. Funktionen der verwendeten Zutaten;
g. Bescheinigung, dass das Produkt kein Nikotin, Alkohol und Koffein und abgesehen von THC keine Stoffe mit psychotroper Wirkung enthält;
h. Bescheinigung, dass das Produkt keine Zusätze von Vitaminen, Mineralstoffen, Zucker und Süss-, Farb- oder Aromastoffen enthält.
2Mit der Meldung müssen vorhandene Studien und wissenschaftliche Informationen bezüglich Produktezusammensetzung einschliesslich der Zusatzstoffe eingereicht werden.
3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten unter Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen.
Art. 36 Rücknahme und Rückruf
1Inhaber von Bewilligungen für die Herstellung, die feststellen, dass von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Cannabisprodukte bei ihrem üblichen Gebrauch eine unerwartete oder unmittelbare Gefahr für die Gesundheit darstellen, müssen die Produkte vom Markt nehmen und zurückrufen oder anderweitig sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten möglichst wenig geschädigt werden.
10 SR 818.32