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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten

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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

f. Kennzeichnung als biologisches Produkt gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19988;

g. QR-Code für eine elektronische Zusatzinformation nach Absatz 3.

3Der Beipackzettel oder die elektronische Zusatzinformation muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen enthalten:

a. neutrale Anwendungs- und Dosierungsempfehlung;

b. sachliche Information zu Wirkungen, Nebenwirkungen und Konsumrisiken;

c. Suchtpotenzial und Toxizität;

d. Informationen zu Gefahren von Mischkonsum mit Alkohol, Arzneimitteln oder anderen psychoaktiven Substanzen;

e. Aufbewahrungshinweise;

f. Information zu Hersteller oder Importeur.

4Folgende Angaben im Beipackzettel oder in der elektronischen Zusatzinformation sind verboten:

a. Angaben, Marken und figurative Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Produkt wenig schädlich oder unschädlich sei, wie «leicht», «mild», oder «natürlich»;

b. Hinweise auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung.

5Die Verpackung von Cannabissamen und -stecklingen zur Selbstversorgung muss beim Verkauf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c und k–m enthalten. Zusätzlich ist die Anzahl, der durchschnittliche Ernteertrag unter Bedingungen der Selbstversorgung und der durchschnittliche Gesamt-THC- und Gesamt-CBD-Gehalt der Sorte bei Erntereife anzugeben. Die Absätze 2–4 sind anwendbar.

6Der Bundesrat regelt die Form und die Sprache der Angaben. Er kann vorsehen, dass die Verpackungen, die Beipackzettel oder die elektronischen Zusatzinformationen weitere Informationen enthalten müssen.

7Er legt fest, welche lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsanforderungen für Cannabisprodukte mit Zusatzstoffen gelten.

Art. 29 Allgemeine Warnhinweise

1Die Verpackung von Cannabisprodukten muss für den Verkauf an die Konsumentinnen und Konsumenten folgende gut sichtbare Warnhinweise tragen:

a. «Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit und kann abhängig machen.»

b. «Dieses Produkt ist sicher vor Kindern aufzubewahren.»

c. «Dieses Produkt soll nicht von schwangeren und stillenden Personen konsumiert werden.»

8 SR 910.1