Vorlage
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
2Für Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe, die durch ein Verarbeitungsverfahren wie Siebung oder Lösungsmittelextraktion aus der Cannabispflanze gewonnen werden, gelten folgende Anforderungen:
a. Der Gesamt-THC-Gehalt darf höchstens 60 Prozent betragen.
b. Die Wirkstoffgehalte dürfen höchstens um 10 Prozent von den deklarierten Angaben nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d abweichen.
3Der Bundesrat kann für den Verkauf von Cannabisprodukten nach Absatz 2 mit einem Gesamt THC-Gehalt von mehr als 20 Prozent zusätzliche Anforderungen vorsehen.
Art. 21 Zusätzliche Anforderungen an Cannabisprodukte mit Zusatzstoffen
1Für Cannabisprodukte mit Zusatzstoffen gelten folgende Anforderungen:
a. Die Zusatzstoffe müssen von hoher Reinheit sein.
b. Die Cannabisprodukte dürfen keine Zusatzstoffe enthalten, die bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden oder eine psychotrope Wirkung haben.
c. Sie dürfen kein Nikotin und keinen Alkohol enthalten.
d. Sie dürfen kein Koffein, kein Taurin und keine anderen Zusatzstoffe enthalten, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden.
e. Sie dürfen keine Vitamin- und Mineralstoffzusätze oder sonstige Zusatzstoffe enthalten, die den Eindruck erwecken, einen gesundheitlichen Nutzen zu erbringen oder geringere Gesundheitsrisiken zu bergen.
f. Sie dürfen keinen Zucker und keine Süss-, Farb- oder Aromastoffe als Zusatzstoffe enthalten.
2Der Bundesrat legt die maximale Gesamt-THC-Konzentration pro Konsumeinheit oder Flüssigkeitsvolumen und die zulässige Abweichung von den deklarierten Angaben nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d fest.
3Er verbietet weitere Zusatzstoffe, wenn diese die Anforderungen an die Produktesicherheit nicht erfüllen.
4Das EDI kann für die verbotenen Zusatzstoffe Kontaminantenhöchstgehalte festlegen.
Art. 22 Zusätzliche Anforderungen an Cannabisprodukte zum Rauchen
1Verwendungsfertige Cannabiszigaretten müssen mit einen Aktivkohlefilter ausgestattet sein.
2Der Bundesrat legt die Höchstmengen der Emissionen von Cannabiszigaretten fest.