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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
d. «Dieses Produkt kann Ihre Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Nach dessen Konsum darf kein Fahrzeug gelenkt und keine Maschine geführt werden.»
2Auf der Verpackung für Cannabissamen und -stecklinge zur Selbstversorgung sind die Warnhinweise in Bezug auf das geerntete Cannabis gut sichtbar anzubringen.
3Der Bundesrat legt fest, wie die Warnhinweise im Einzelnen zu gestalten sind. Er kann zusätzlich oder statt der Warnhinweise Piktogramme vorschreiben.
Art. 30 Warnhinweise für Cannabisprodukte zum Rauchen
1Für Cannabisprodukte zum Rauchen sind zusätzlich zu den allgemeinen Warnhinweisen nach Artikel 29 Absatz 1 folgende Warnhinweise anzubringen:
a. «Rauchen ist die schädlichste Cannabiskonsumart.»
b. «Das Beimischen von Tabak kann zu einer Nikotinabhängigkeit führen und erhöht die gesundheitlichen Risiken deutlich.»
c. «Durch die Verbrennung von Cannabis wird eine Vielzahl von toxischen Schadstoffen freigesetzt.»
2Für Cannabisprodukte zum Rauchen sind zusätzlich Fotografien nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 TabPG9 anzubringen.
Art. 31 Warnhinweise für weitere Kategorien von Cannabisprodukten
1Für Cannabisprodukte zum Schlucken ist zusätzlich zu den allgemeinen Warnhinweisen nach Artikel 29 Absatz 1 folgender Warnhinweis anzubringen: «Die verzögerte Wirkung dieses Cannabisprodukts erhöht das Risiko einer Überdosierung.»
2Der Bundesrat kann bei besonderen gesundheitlichen Risiken für weitere Kategorien von Cannabisprodukten spezifische Warnhinweise festlegen.
4. Abschnitt: Pflichten der Bewilligungsinhaber
Art. 32 Meldepflicht bei Änderungen im Zusammenhang mit den
Bewilligungsvoraussetzungen
Der Bewilligungsinhaber muss dem BAG unverzüglich alle wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit den Bewilligungsvoraussetzungen melden.
Art. 33 Einhaltung der Anforderung an die Cannabisprodukte
1Die Hersteller sind für die Einhaltung der Anforderungen an die Cannabisprodukte verantwortlich.
2Der Bundesrat regelt die Dokumentationspflichten betreffend die Selbstkontrolle. Er kann unter Berücksichtigung international harmonisierter Normen Analyseverfahren