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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten

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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

2Der Aufruf zur Rücknahme von Cannabisprodukten erfolgt über das Nachverfolgungssystem nach Artikel 85.

3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zur Rücknahme und zum Rückruf. Er legt insbesondere fest, welche Angaben den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone gemeldet werden müssen und was als unerwartete oder unmittelbare Gefahr für die Gesundheit gilt.

5. Abschnitt: Kontrolle

Art. 37 Kontrollmassnahmen

1Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen kontrollieren den Markt und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels.

2Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren die Einhaltung der Anforderungen nach dem 2. und dem 3. Abschnitt. Dazu führen sie stichprobenmässig Laboranalysen zur Überprüfung der deklarierten Wirkstoffgehalte, von Verunreinigungen und von problematischen Zusatzstoffen durch.

3Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen können zu den Zwecken nach den Absätzen 1 und 2 von den Bewilligungsinhabern verlangen, dass diese unentgeltlich:

a. die erforderlichen Auskünfte erteilen;

b. Abklärungen vornehmen oder deren Vornahme dulden;

c. Räumlichkeiten und Einrichtungen zugänglich machen sowie die Bestände an Cannabispflanzen, Ausgangsmaterial und Cannabisprodukten und alle dazugehörenden Belege vorweisen;

d. auf Verlangen Rückstellmuster oder Proben für Stichprobenkontrollen bereitstellen oder Probenahmen gestatten.

4Die zuständigen Behörden der Kantone informieren das BAG unverzüglich, wenn sie schwerwiegende Unregelmässigkeiten oder Verstösse feststellen.

5Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen können auf Kosten des kontrollierten Betriebs alle erforderlichen Massnahmen treffen, um widerrechtliche Zustände zu beseitigen. Sie können insbesondere:

a. das Bereitstellen der kontrollierten Produkte auf dem Markt verbieten;

b. den Rückruf, die Rücknahme oder die Vernichtung der kontrollierten Produkte anordnen.

6Die zuständigen kantonalen Behörden melden die durchgeführten Kontrollmassnahmen jährlich dem BAG in der von diesem vorgegebenen Form.

7Der Bundesrat regelt das Kontrollverfahren. Er kann insbesondere anerkannte Verfahren der Probenahme und der Untersuchung, eine Mindestzahl an Kontrollen vorschreiben und die Anforderungen an die Protokollierung, die Dokumentation und die Meldung der durchgeführten Kontrollmassnahmen festlegen.